(1) Die Geschäftsstelle hat über elektronisch eingebrachte Eingaben elektronische Akten anzulegen, erforderliche Beilagenverzeichnisse zu erstellen und in sinngemäßer Anwendung der in § 1 Abs. 2 genannten Vorschriften Aktenzeichen zu vergeben. Geschäftsstücke sind mit Ordnungsnummern zu versehen, Schriftsätze, Erledigungen und sonstige Aktenstücke sind in einem Aktenspiegel in ihrer zeitlichen Reihenfolge geordnet zu verzeichnen.
(2) Nicht elektronisch eingebrachte Schriftsätze und sonstige, für die Beratung des Verfassungsgerichtshofs benötigte, nicht elektronisch vorliegende Aktenstücke sind, wenn vom Referenten nicht anders vorgesehen, von der Geschäftsstelle einzuscannen. Solche Aktenstücke sind mit dem Handakt zu verwahren.
(3) An die Stelle der nach den in § 1 Abs. 2 genannten Vorschriften erforderlichen Verzeichnisse (Aktenverzeichnisse, Namenverzeichnis, Normenverzeichnis, Verzeichnis der auf Frist liegenden Akten (Kalender)) können elektronische Verfahren treten, die den Verzeichnissen vergleichbare eindeutige und vollständige Suchergebnisse liefern. Die Geschäftsstelle hat die dafür erforderlichen Eintragungen vorzunehmen, soweit sie nicht automatisiert (§ 2 Abs. 4) erstellt werden.
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