§ 4 GOVfGH (Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs über die elektronische Durchführung von Verfahren), Aktenbildung und Verzeichnisse - JUSLINE Österreich
§ 4 GOVfGH Aktenbildung und Verzeichnisse
GOVfGH - Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs über die elektronische Durchführung von Verfahren
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsDie Geschäftsstelle hat über elektronisch eingebrachte Eingaben elektronische Akten anzulegen, erforderliche Beilagenverzeichnisse zu erstellen und in sinngemäßer Anwendung der in § 1 Abs. 2 genannten Vorschriften Aktenzeichen zu vergeben. Geschäftsstücke sind mit Ordnungsnummern zu versehen, Schriftsätze, Erledigungen und sonstige Aktenstücke sind in einem Aktenspiegel in ihrer zeitlichen Reihenfolge geordnet zu verzeichnen.Die Geschäftsstelle hat über elektronisch eingebrachte Eingaben elektronische Akten anzulegen, erforderliche Beilagenverzeichnisse zu erstellen und in sinngemäßer Anwendung der in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Vorschriften Aktenzeichen zu vergeben. Geschäftsstücke sind mit Ordnungsnummern zu versehen, Schriftsätze, Erledigungen und sonstige Aktenstücke sind in einem Aktenspiegel in ihrer zeitlichen Reihenfolge geordnet zu verzeichnen.
(2)Absatz 2Nicht elektronisch eingebrachte Schriftsätze und sonstige, für die Beratung des Verfassungsgerichtshofs benötigte, nicht elektronisch vorliegende Aktenstücke sind, wenn vom Referenten nicht anders vorgesehen, von der Geschäftsstelle einzuscannen. Solche Aktenstücke sind mit dem Handakt zu verwahren.
(3)Absatz 3An die Stelle der nach den in § 1 Abs. 2 genannten Vorschriften erforderlichen Verzeichnisse (Aktenverzeichnisse, Namenverzeichnis, Normenverzeichnis, Verzeichnis der auf Frist liegenden Akten (Kalender)) können elektronische Verfahren treten, die den Verzeichnissen vergleichbare eindeutige und vollständige Suchergebnisse liefern. Die Geschäftsstelle hat die dafür erforderlichen Eintragungen vorzunehmen, soweit sie nicht automatisiert (§ 2 Abs. 4) erstellt werden.An die Stelle der nach den in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Vorschriften erforderlichen Verzeichnisse (Aktenverzeichnisse, Namenverzeichnis, Normenverzeichnis, Verzeichnis der auf Frist liegenden Akten (Kalender)) können elektronische Verfahren treten, die den Verzeichnissen vergleichbare eindeutige und vollständige Suchergebnisse liefern. Die Geschäftsstelle hat die dafür erforderlichen Eintragungen vorzunehmen, soweit sie nicht automatisiert (Paragraph 2, Absatz 4,) erstellt werden.
In Kraft seit 08.04.2013 bis 31.12.9999
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