Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsVon einer elektronisch eingebrachten Eingabe ist erforderlichenfalls ein Ausdruck herzustellen. Für die weitere Erledigung ist, soweit die Genehmigung nicht elektronisch erfolgt, dieser Ausdruck zu verwenden. (Handakt)
(2)Absatz 2Handakten sind, soweit sie nicht in laufender Bearbeitung stehen, geordnet in der Geschäftsstelle zu verwahren.
In Kraft seit 08.04.2013 bis 31.12.9999
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