§ 12 GOVfGH

GOVfGH - Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs über die elektronische Durchführung von Verfahren

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Diese Geschäftsordnung tritt mit 8. April 2013 in Kraft.

(2) Soweit für die elektronische Durchführung von Verfahren nach den Vorschriften dieser Geschäftsordnung technische Vorkehrungen erforderlich sind, haben diese bis spätestens 31. Dezember 2013 zu erfolgen.

In Kraft seit 08.04.2013 bis 31.12.9999
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