§ 1 GOVfGH (Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs über die elektronische Durchführung von Verfahren), Elektronische Durchführung von Verfahren - JUSLINE Österreich
§ 1 GOVfGH Elektronische Durchführung von Verfahren
GOVfGH - Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs über die elektronische Durchführung von Verfahren
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsVerfahren vor dem Verfassungsgerichtshof können elektronisch durchgeführt werden. Dies betrifft die Elektronische Aktenführung (ELAK) sowie die Einbringung von Schriftsätzen an den Verfassungsgerichtshof einschließlich der Beilagen, die Vorlage von Akten und die Übermittlung von Erledigungen (sowohl im Vorverfahren als auch Ladungen, Erkenntnisse und Beschlüsse).
(2)Absatz 2Soweit diese Geschäftsordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, sind die Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs, BGBl. Nr. 202/1946 idF BGBl. Nr. 504/1994 (Geo VfGH) und die für die ordentlichen Gerichte geltenden Vorschriften (§ 46 Geo VfGH) – sinngemäß – anzuwenden.Soweit diese Geschäftsordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, sind die Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs, Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1946, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 504 aus 1994, (Geo VfGH) und die für die ordentlichen Gerichte geltenden Vorschriften (Paragraph 46, Geo VfGH) – sinngemäß – anzuwenden.
(3)Absatz 3Soweit sich die folgenden Bestimmungen auf die elektronische Form von Schriftstücken beziehen, gelten sie für jegliche elektronische Datei, die zum Akteninhalt wird und die Funktion eines Dokumentes erfüllt, wie zB auch Tondokumente, Bilddateien uä.
In Kraft seit 08.04.2013 bis 31.12.9999
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