Für die Aufbewahrung elektronisch geführter Akten und der dafür angelegten Verzeichnisse sowie der für deren Lesbarkeit einschließlich der Suche gem. § 4 Abs. 3 erforderlichen Daten und Programme gelten die Vorschriften des Bundesarchivgesetzes, BGBl. I Nr. 162/1999. Für die Aufbewahrung elektronisch geführter Akten und der dafür angelegten Verzeichnisse sowie der für deren Lesbarkeit einschließlich der Suche gem. Paragraph 4, Absatz 3, erforderlichen Daten und Programme gelten die Vorschriften des Bundesarchivgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 1999,.
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