§ 11 GOVfGH Aufbewahrung

GOVfGH - Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs über die elektronische Durchführung von Verfahren

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Für die Aufbewahrung elektronisch geführter Akten und der dafür angelegten Verzeichnisse sowie der für deren Lesbarkeit einschließlich der Suche gem. § 4 Abs. 3 erforderlichen Daten und Programme gelten die Vorschriften des Bundesarchivgesetzes, BGBl. I Nr. 162/1999.

In Kraft seit 08.04.2013 bis 31.12.9999
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