§ 5 GO-LR § 5

GO-LR - Geschäftsordnung der Landesregierung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Die Mitglieder der Landesregierung sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). In Angelegenheiten der Landesverwaltung besteht die Amtsverschwiegenheit nicht gegenüber dem Landtag, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt. Über Ersuchen eines Gerichtes kann die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit zum Zweck einer Zeugenaussage in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung durch den Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau und in Angelegenheiten der Landesverwaltung durch Beschluss der Landesregierung erfolgen.

In Kraft seit 29.04.2004 bis 31.12.9999
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