Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
(1)Absatz einsDie Geschäfte der Landesverwaltung sowie – nach Maßgabe des § 2 – der mittelbaren Bundesverwaltung und der Auftragsverwaltung des Bundes werden auf der Grundlage der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung in der jeweils geltenden Fassung auf die Mitglieder der Landesregierung wie folgt verteilt:Die Geschäfte der Landesverwaltung sowie – nach Maßgabe des Paragraph 2, – der mittelbaren Bundesverwaltung und der Auftragsverwaltung des Bundes werden auf der Grundlage der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung in der jeweils geltenden Fassung auf die Mitglieder der Landesregierung wie folgt verteilt:
A. Landeshauptmann Dr. Wilfried Haslauer:
1.Ziffer einsVorstand des Amtes der Landesregierung einschließlich der Angelegenheiten des inneren Dienstes, die in anderen Abteilungen des Amtes der Landesregierung als der Landesamtsdirektion besorgt werden;
2.Ziffer 2der Geschäftsbereich der Landesamtsdirektion
–Strichaufzählungmit Ausnahme des Geschäftsbereichs der Fachgruppe 0/4, soweit es sich nicht um Angelegenheiten gemäß Z 1 handelt;mit Ausnahme des Geschäftsbereichs der Fachgruppe 0/4, soweit es sich nicht um Angelegenheiten gemäß Ziffer eins, handelt;
3.Ziffer 3aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 1 (Wirtschaft, Tourismus und Gemeinden):
●●aus dem Geschäftsbereich des Referats 1/02 (Wirtschafts-, Wissenschafts- und Forschungsförderung) die angewandte Forschung, die Angelegenheiten aller Salzburger Universitäten und Hochschulen im Zusammenhang mit Forschungsaktivitäten, die Förderung von außerbetrieblichen Forschungsprojekten, die Förderung von wissenschaftlichen Gremien, Vereinen und wissenschaftlichen Einrichtungen mit Landesbeteiligung, die Förderung von wissenschaftlichen Publikationen, Wissenschaftspreise des Landes, Robert-Jungk-Bibliothek für Zukunftsfragen;
4.Ziffer 4aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 2 (Kultur, Bildung, Gesellschaft und Sport):
●●aus dem Geschäftsbereich des Referats 2/03 (Volkskultur, kulturelles Erbe und Museen) die hauptamtlich geführten Museen, insbesondere Haus der Natur, Keltenmuseum Hallein, Museum der Moderne Salzburg, Salzburg Museum und Domquartier Salzburg und die dem Referat angegliederten Einrichtungen Residenzgalerie und Salzburger Freilichtmuseum sowie die Förderung von Museumskooperationen, übergreifende Veranstaltungen und Vermittlungsprojekte in bzw für die hauptamtlich geführten Museen;
5.Ziffer 5der Geschäftsbereich der Abteilung 8 (Finanz- und Vermögensverwaltung).
B. Landeshauptmann-Stellvertreterin Marlene Svazek, BA:
1.Ziffer einsaus dem Geschäftsbereich der Abteilung 2 (Kultur, Bildung, Gesellschaft und Sport):
●●der Geschäftsbereich des Referats 2/01 (Elementarbildung und Kinderbetreuung);
●●der Geschäftsbereich des Referats 2/06 (Jugend, Familie, Integration, Generationen);
–Strichaufzählungmit Ausnahme der Lehrlingsförderung;
2.Ziffer 2aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 4 (Lebensgrundlagen und Energie):
●●aus dem Geschäftsbereich des Referats 4/09 (Grundverkehr, Jagd und Fischerei) die rechtlichen Angelegenheiten des Jagd- und Fischereiwesens und der Sachverständigendienst auf dem Gebiet des Jagd- und Fischereiwesens;
3.Ziffer 3der Geschäftsbereich der Abteilung 5 (Natur- und Umweltschutz, Gewerbe)
–Strichaufzählungmit Ausnahme von Verfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 aus dem Geschäftsbereich des Referats 5/04 (Umweltbezogenes Anlagenrecht), die sich auf Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie beziehen;
–Strichaufzählungmit Ausnahme von Maßnahmen im Geschäftsbereich des Referats 5/05 (Naturschutzrecht, Landschaftsplanung und Vertragsnaturschutz) und des Referats 5/06 (Naturschutzgrundlagen und Sachverständigendienst), die die Antheringer Au (EZ 11 und 60 KG 56401 Acharting, EZ 38 und 825 KG 56402 Anthering, EZ 166 und 322 KG 56415 Weitwörth, EZ 26 KG 56543 Voggenberg) betreffen;
–Strichaufzählungmit Ausnahme des Geschäftsbereichs des Referats 5/07 (Nationalparkverwaltung Hohe Tauern).
Werden im Rahmen von Verfahren nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz 2000 auch Gesetze vollzogen, deren Vollziehung ansonsten in nicht dem Ressort von Landeshauptmann-Stellvertreterin Marlene Svazek, BA zugewiesenen Organisationseinheiten des Amtes der Landesregierung erfolgt, so ressortiert auch dieser Mitvollzug zu ihr und vermindert sich der Geschäftsbereich anderer betroffener Regierungsmitglieder insoweit.
1.Ziffer einsder Geschäftsbereich der Abteilung 1 (Wirtschaft, Tourismus und Gemeinden)
–Strichaufzählungmit Ausnahme des Geschäftsbereichs des Referats 1/01 (Regionalentwicklung und EU-Regionalpolitik), jedoch unter Einschluss der auf IWB/IBW-EFRE-Programme bezogenen Aufgaben, der aktiven Arbeitsmarktpolitik inklusive Bildungsscheck und der Angelegenheiten der Arbeitsstiftungen;
–Strichaufzählungmit Ausnahme der angewandten Forschung, der Angelegenheiten aller Salzburger Universitäten und Hochschulen im Zusammenhang mit Forschungsaktivitäten, der Förderung von außerbetrieblichen Forschungsprojekten, der Förderung von wissenschaftlichen Gremien, Vereinen und wissenschaftlichen Einrichtungen mit Landesbeteiligung, der Förderung von wissenschaftlichen Publikationen, der Wissenschaftspreise des Landes und der Robert-Jungk-Bibliothek für Zukunftsfragen aus dem Geschäftsbereich des Referats 1/02 (Wirtschafts-, Wissenschafts- und Forschungsförderung);
–Strichaufzählungmit Ausnahme der Vollzugsangelegenheiten der Gemeindebediensteten in den Krankenanstalten Mittersill und Tamsweg aus dem Geschäftsbereich des Referats 1/05 (Gemeindepersonal und Tourismusrecht);
2.Ziffer 2aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 2 (Kultur, Bildung, Gesellschaft und Sport):
●●aus dem Geschäftsbereich des Referats 2/03 (Volkskultur, kulturelles Erbe und Museen) die Förderung der Volkskultur, der Blas- und Volksmusik und der Regionalmuseen, die Denkmalpflege, der Ortsbildschutz soweit nicht eine Zuständigkeit des Referats 6/04 oder des Referats 10/03 gegeben ist, die Landesarchäologie, Darlehen, Preise, Wettbewerbe, Auszeichnungen, Bibliothek, Museumsportal, Volkskulturprojekte, die Kooperation mit den volkskulturellen Landesverbänden und der Dachorganisation Salzburger Volkskultur und das Archiv der Salzburger Volkskultur und des Volksliedwerkes sowie das dem Referat angegliederte Salzburger Landesinstitut für Volkskunde;
●●aus dem Geschäftsbereich des Referats 2/04 (Kunst und Kultur): Freie Kunst- und Kulturförderung gemäß Salzburger Kulturförderungsgesetz; Kunstpreise, Stipendien, Kunstankäufe, Galerie im Traklhaus, Mozarteum Orchester Salzburg, Landestheater Salzburg (mit Theatererhalterverband), sonstige kulturelle Institutionen mit Mitgliedschaft des Landes Salzburg, sonstige Kulturangelegenheiten, Landeskulturbeirat, kulturelle Partnerschaften und Arbeitsgemeinschaften, EU- und Auslandskultur, Angelegenheiten der Entwicklungszusammenarbeit sowie die dem Referat angegliederte Sommerakademie für bildende Künste; Sicherung wertvoller Kunstgegenstände;
3.Ziffer 3der Geschäftsbereich der Abteilung 6 (Infrastruktur und Verkehr);
4.Ziffer 4der Geschäftsbereich des Landesrechnungshofes, soweit dieser gemäß § 8 Abs 4 sowie in Bezug auf die Tourismusverbände und Kurfonds gemäß § 8 Abs 5 des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes 1993 eine dem Amt der Landesregierung einbezogene Einrichtung ist.der Geschäftsbereich des Landesrechnungshofes, soweit dieser gemäß Paragraph 8, Absatz 4, sowie in Bezug auf die Tourismusverbände und Kurfonds gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes 1993 eine dem Amt der Landesregierung einbezogene Einrichtung ist.
D. Landesrat DI Dr. Josef Schwaiger:
1.Ziffer einsder Geschäftsbereich der Fachgruppe 0/4 (Personal)
–Strichaufzählungmit Ausnahme der dieser Fachgruppe übertragenen, zum inneren Dienst im Amt der Landesregierung gehörenden Angelegenheiten;
2.Ziffer 2aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 3 (Soziales):
●●die Stabsstelle Asyl- und Vertriebenenquartiere;
3.Ziffer 3der Geschäftsbereich der Abteilung 4 (Lebensgrundlagen und Energie)
–Strichaufzählungmit Ausnahme der rechtlichen Unterstützung der Lebensmittelaufsicht, der Verbraucherschutz-Schlichtungsstellen im gewerblichen Bereich, der Marktbeobachtung im Bereich Verbraucherschutz, der Angelegenheiten nach dem Preisgesetz und Preisauszeichnungsgesetz, der Tarife und Entgelte bei Gewerbebetrieben, des Maß- und Eichwesens und der Produktsicherheit aus dem Geschäftsbereich des Referats 4/01 (Agrarrecht, Arbeitsinspektion und Konsumentenschutz);
–Strichaufzählungmit Ausnahme des Geschäftsbereichs des Referats 4/09 (Grundverkehr, Jagd und Fischerei);
–Strichaufzählungmit Ausnahme des Geschäftsbereichs des Referats 4/10 (Lebensmittelaufsicht);
4.Ziffer 4aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 5 (Natur- und Umweltschutz, Gewerbe):
●●aus dem Geschäftsbereich des Referats 5/04 (Umweltbezogenes Anlagenrecht) die Verfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, die sich auf Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie beziehen. Werden im Rahmen von diesen Verfahren auch Gesetze vollzogen, deren Vollziehung ansonsten in nicht dem Ressort von Landesrat DI Dr. Josef Schwaiger zugewiesenen Organisationseinheiten des Amtes der Landesregierung erfolgt, so ressortiert auch dieser Mitvollzug zu ihm und vermindert sich der Geschäftsbereich anderer betroffener Regierungsmitglieder insoweit.
●●aus dem Geschäftsbereich des Referats 5/05 (Naturschutzrecht, Landschaftsplanung und Vertragsnaturschutz) und des Referats 5/06 (Naturschutzgrundlagen und Sachverständigendienst) Maßnahmen, die die Antheringer Au (EZ 11 und 60 KG 56401 Acharting, EZ 38 und 825 KG 56402 Anthering, EZ 166 und 322 KG 56415 Weitwörth, EZ 26 KG 56543 Voggenberg) betreffen;
●●der Geschäftsbereich des Referats 5/07 (Nationalparkverwaltung Hohe Tauern);
5.Ziffer 5der Geschäftsbereich der Abteilung 7 (Wasser).
E. Landesrätin Mag. Daniela Gutschi:
1.Ziffer einsaus dem Geschäftsbereich der Abteilung 1 (Wirtschaft, Tourismus und Gemeinden):
●●aus dem Geschäftsbereich des Referats 1/05 (Gemeindepersonal und Tourismusrecht) die Vollzugsangelegenheiten der Gemeindebediensteten in den Krankenanstalten Mittersill und Tamsweg;
2.Ziffer 2aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 2 (Kultur, Bildung, Gesellschaft und Sport):
●●der Geschäftsbereich des Referats 2/02 (Erwachsenenbildung und Bildungsplanung);
●●aus dem Geschäftsbereich des Referats 2/04 (Kunst und Kultur): die Angelegenheiten des Musikums und die öffentlichen Bibliotheken;
●●der Geschäftsbereich des Referats 2/05 (Frauen, Diversität, Chancengleichheit);
3.Ziffer 3der Geschäftsbereich der Abteilung 9 (Krankenanstalten- und Gesundheitswesen);
4.Ziffer 4die der Geschäftsführung der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung übertragenen Vollzugsangelegenheiten der Landesbediensteten;
F. Landesrat Ing. Christian Pewny:
1.Ziffer einsaus dem Geschäftsbereich der Abteilung 1 (Wirtschaft, Tourismus und Gemeinden):
●●der Geschäftsbereich des Referats 1/01 (Regionalentwicklung und EU-Regionalpolitik);
–Strichaufzählungmit Ausnahme der auf IWB/IBW-EFRE-Programme bezogenen Aufgaben, der aktiven Arbeitsmarktpolitik, des Bildungsschecks und der Angelegenheiten der Arbeitsstiftungen;
2.Ziffer 2aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 2 (Kultur, Bildung, Gesellschaft und Sport):
●●aus dem Geschäftsbereich des Referats 2/06 (Jugend, Familie, Integration, Generationen) die Lehrlingsförderung;
3.Ziffer 3der Geschäftsbereich der Abteilung 3 (Soziales)
–Strichaufzählungmit Ausnahme der Stabsstelle Asyl und Vertriebenenquartiere;
4.Ziffer 4aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 4 (Lebensgrundlagen und Energie):
●●aus dem Geschäftsbereich des Referats 4/01 (Agrarrecht, Arbeitsinspektion und Konsumentenschutz) die rechtliche Unterstützung der Lebensmittelaufsicht, die Verbraucherschutz-Schlichtungsstellen im gewerblichen Bereich, die Marktbeobachtung im Bereich Verbraucherschutz, die Angelegenheiten nach dem Preisgesetz und dem Preisauszeichnungsgesetz, Tarife und Entgelte bei Gewerbebetrieben, das Maß- und Eichwesen und die Produktsicherheit, soweit diese nicht im Chemikaliengesetz geregelt ist;
●●der Geschäftsbereich des Referats 4/10 (Lebensmittelaufsicht).
G. Landesrat Mag. (FH) Martin Zauner, MA:
1.Ziffer einsaus dem Geschäftsbereich der Abteilung 2 (Kultur, Bildung, Gesellschaft und Sport):
●●der Geschäftsbereich des Referats 2/07 (Landessportbüro);
2.Ziffer 2aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 4 (Lebensgrundlagen und Energie):
●●der Geschäftsbereich des Referats 4/09 (Grundverkehr, Jagd und Fischerei)
–Strichaufzählungmit Ausnahme der rechtlichen Angelegenheiten des Jagd- und Fischereiwesens und des Sachverständigendienstes auf dem Gebiet des Jagd- und Fischereiwesens;
3.Ziffer 3der Geschäftsbereich der Abteilung 10 (Planen, Bauen, Wohnen).
(2)Absatz 2Die Besorgung der Auftragsverwaltung des Bundes (§ 2 Abs 4) kommt, soweit nicht nach der Geschäftseinteilung gemäß Abs 1 eine Vertretung stattfindet, dem Landeshauptmann bzw der Landeshauptfrau zu.Die Besorgung der Auftragsverwaltung des Bundes (Paragraph 2, Absatz 4,) kommt, soweit nicht nach der Geschäftseinteilung gemäß Absatz eins, eine Vertretung stattfindet, dem Landeshauptmann bzw der Landeshauptfrau zu.
(3)Absatz 3Diese Geschäftsverteilung bewirkt – unbeschadet der dem Landeshauptmann bzw der Landeshauptfrau gemäß § 2 Abs 3 und 4 zustehenden Befugnis – die Unzuständigkeit eines Mitgliedes der Landesregierung in anderen als den ihm nach der Geschäftsverteilung zukommenden Geschäften, ausgenommen die im § 4 bezeichnete Stellvertretung im Fall der Verhinderung und den Fall der Zustimmung zur Besorgung eines bestimmten Geschäftes durch ein anderes Mitglied der Landesregierung.Diese Geschäftsverteilung bewirkt – unbeschadet der dem Landeshauptmann bzw der Landeshauptfrau gemäß Paragraph 2, Absatz 3 und 4 zustehenden Befugnis – die Unzuständigkeit eines Mitgliedes der Landesregierung in anderen als den ihm nach der Geschäftsverteilung zukommenden Geschäften, ausgenommen die im Paragraph 4, bezeichnete Stellvertretung im Fall der Verhinderung und den Fall der Zustimmung zur Besorgung eines bestimmten Geschäftes durch ein anderes Mitglied der Landesregierung.
(4)Absatz 4Durch die Besorgung von Aufgaben im Rahmen von Projektgruppen (§ 15 GeOA) bleibt die Geschäftsverteilung nach Abs 1 unberührt. Ist der Geschäftsbereich mehrerer Regierungsmitglieder berührt, haben sie vor der Erteilung von Weisungen an die Projektleitung das Einvernehmen herzustellen.Durch die Besorgung von Aufgaben im Rahmen von Projektgruppen (Paragraph 15, GeOA) bleibt die Geschäftsverteilung nach Absatz eins, unberührt. Ist der Geschäftsbereich mehrerer Regierungsmitglieder berührt, haben sie vor der Erteilung von Weisungen an die Projektleitung das Einvernehmen herzustellen.
In Kraft seit 27.08.2024 bis 31.08.2024
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