Gesamte Rechtsvorschrift GO-LR

Geschäftsordnung der Landesregierung

GO-LR
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Stand der Gesetzesgebung: 30.08.2024

§ 1 GO-LR § 1


(1) Die Landesregierung übt als oberstes Organ in den Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes die Vollziehung aus (Landesverwaltung).

(2) Die Angelegenheiten der Landesverwaltung werden entweder von der Landesregierung in ihrer Gesamtheit durch kollegiale Beschlussfassung oder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung (§ 3) von ihren einzelnen Mitgliedern besorgt.

§ 2 GO-LR § 2


(1) Soweit im Land nicht eigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung), üben die Vollziehung des Bundes der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau oder in seinem bzw ihrem Namen nach Maßgabe der Geschäftsverteilung (§ 3) andere Mitglieder der Landesregierung aus (mittelbare Bundesverwaltung).

(2) In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung ist der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau an die Weisungen der Bundesregierung sowie der einzelnen Bundesminister gebunden und verpflichtet, um die Durchführung solcher Weisungen zu bewirken, auch die ihm bzw ihr in seiner bzw ihrer Eigenschaft als Organ des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes zu Gebote stehenden Mittel anzuwenden. Die anderen Mitglieder der Landesregierung sind in diesen Angelegenheiten an die Weisungen des Landeshauptmannes bzw der Landeshauptfrau ebenso gebunden wie dieser bzw diese an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister. Insoweit Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung von einem anderen Mitglied der Landesregierung besorgt werden, ist der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau unter seiner bzw ihrer Verantwortlichkeit (Art 142 Abs 2 lit e B-VG) verpflichtet, Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister, die an ihn bzw sie ergehen, unverzüglich und unverändert auf schriftlichem Weg an das in Betracht kommende Mitglied der Landesregierung weiterzugeben und ihre Durchführung zu überwachen. Wird die Weisung nicht befolgt, obwohl der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, ist auch das betreffende Mitglied der Landesregierung gemäß Art 142 B-VG der Bundesregierung verantwortlich.

(3) Der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau kann alle die mittelbare Bundesverwaltung betreffenden Geschäftsstücke an sich ziehen. Davon ist das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der Landesregierung zu verständigen.

(4) Die Bestimmungen der Abs 2 und 3 finden auch für die gemäß Art 104 Abs 2 B-VG vom zuständigen Bundesminister dem Landeshauptmann bzw der Landeshauptfrau übertragene Besorgung von Geschäften der Verwaltung des Bundesvermögens (Auftragsverwaltung des Bundes) Anwendung.

§ 3 GO-LR


  1. (1)Absatz einsDie Geschäfte der Landesverwaltung sowie – nach Maßgabe des § 2 – der mittelbaren Bundesverwaltung und der Auftragsverwaltung des Bundes werden auf der Grundlage der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung in der jeweils geltenden Fassung auf die Mitglieder der Landesregierung wie folgt verteilt:Die Geschäfte der Landesverwaltung sowie – nach Maßgabe des Paragraph 2, – der mittelbaren Bundesverwaltung und der Auftragsverwaltung des Bundes werden auf der Grundlage der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung in der jeweils geltenden Fassung auf die Mitglieder der Landesregierung wie folgt verteilt:

A. Landeshauptmann Dr. Wilfried Haslauer:
  1. 1.Ziffer einsVorstand des Amtes der Landesregierung einschließlich der Angelegenheiten des inneren Dienstes, die in anderen Abteilungen des Amtes der Landesregierung als der Landesamtsdirektion besorgt werden;
  2. 2.Ziffer 2der Geschäftsbereich der Landesamtsdirektion
    • Strichaufzählungmit Ausnahme des Geschäftsbereichs der Fachgruppe 0/4, soweit es sich nicht um Angelegenheiten gemäß Z 1 handelt;mit Ausnahme des Geschäftsbereichs der Fachgruppe 0/4, soweit es sich nicht um Angelegenheiten gemäß Ziffer eins, handelt;
  3. 3.Ziffer 3aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 1 (Wirtschaft, Tourismus und Gemeinden):
    1. aus dem Geschäftsbereich des Referats 1/02 (Wirtschafts-, Wissenschafts- und Forschungsförderung) die angewandte Forschung, die Angelegenheiten aller Salzburger Universitäten und Hochschulen im Zusammenhang mit Forschungsaktivitäten, die Förderung von außerbetrieblichen Forschungsprojekten, die Förderung von wissenschaftlichen Gremien, Vereinen und wissenschaftlichen Einrichtungen mit Landesbeteiligung, die Förderung von wissenschaftlichen Publikationen, Wissenschaftspreise des Landes, Robert-Jungk-Bibliothek für Zukunftsfragen;
  4. 4.Ziffer 4aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 2 (Kultur, Bildung, Gesellschaft und Sport):
    1. aus dem Geschäftsbereich des Referats 2/03 (Volkskultur, kulturelles Erbe und Museen) die hauptamtlich geführten Museen, insbesondere Haus der Natur, Keltenmuseum Hallein, Museum der Moderne Salzburg, Salzburg Museum und Domquartier Salzburg und die dem Referat angegliederten Einrichtungen Residenzgalerie und Salzburger Freilichtmuseum sowie die Förderung von Museumskooperationen, übergreifende Veranstaltungen und Vermittlungsprojekte in bzw für die hauptamtlich geführten Museen;
  5. 5.Ziffer 5der Geschäftsbereich der Abteilung 8 (Finanz- und Vermögensverwaltung).
B. Landeshauptmann-Stellvertreterin Marlene Svazek, BA:
  1. 1.Ziffer einsaus dem Geschäftsbereich der Abteilung 2 (Kultur, Bildung, Gesellschaft und Sport):
    1. der Geschäftsbereich des Referats 2/01 (Elementarbildung und Kinderbetreuung);
    2. der Geschäftsbereich des Referats 2/06 (Jugend, Familie, Integration, Generationen);
    3. Strichaufzählungmit Ausnahme der Lehrlingsförderung;
  2. 2.Ziffer 2aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 4 (Lebensgrundlagen und Energie):
    1. aus dem Geschäftsbereich des Referats 4/09 (Grundverkehr, Jagd und Fischerei) die rechtlichen Angelegenheiten des Jagd- und Fischereiwesens und der Sachverständigendienst auf dem Gebiet des Jagd- und Fischereiwesens;
  3. 3.Ziffer 3der Geschäftsbereich der Abteilung 5 (Natur- und Umweltschutz, Gewerbe)
    • Strichaufzählungmit Ausnahme von Verfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 aus dem Geschäftsbereich des Referats 5/04 (Umweltbezogenes Anlagenrecht), die sich auf Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie beziehen;
    • Strichaufzählungmit Ausnahme von Maßnahmen im Geschäftsbereich des Referats 5/05 (Naturschutzrecht, Landschaftsplanung und Vertragsnaturschutz) und des Referats 5/06 (Naturschutzgrundlagen und Sachverständigendienst), die die Antheringer Au (EZ 11 und 60 KG 56401 Acharting, EZ 38 und 825 KG 56402 Anthering, EZ 166 und 322 KG 56415 Weitwörth, EZ 26 KG 56543 Voggenberg) betreffen;
    • Strichaufzählungmit Ausnahme des Geschäftsbereichs des Referats 5/07 (Nationalparkverwaltung Hohe Tauern).
Werden im Rahmen von Verfahren nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz 2000 auch Gesetze vollzogen, deren Vollziehung ansonsten in nicht dem Ressort von Landeshauptmann-Stellvertreterin Marlene Svazek, BA zugewiesenen Organisationseinheiten des Amtes der Landesregierung erfolgt, so ressortiert auch dieser Mitvollzug zu ihr und vermindert sich der Geschäftsbereich anderer betroffener Regierungsmitglieder insoweit.
  1. 1.Ziffer einsder Geschäftsbereich der Abteilung 1 (Wirtschaft, Tourismus und Gemeinden)
    • Strichaufzählungmit Ausnahme des Geschäftsbereichs des Referats 1/01 (Regionalentwicklung und EU-Regionalpolitik), jedoch unter Einschluss der auf IWB/IBW-EFRE-Programme bezogenen Aufgaben, der aktiven Arbeitsmarktpolitik inklusive Bildungsscheck und der Angelegenheiten der Arbeitsstiftungen;
    • Strichaufzählungmit Ausnahme der angewandten Forschung, der Angelegenheiten aller Salzburger Universitäten und Hochschulen im Zusammenhang mit Forschungsaktivitäten, der Förderung von außerbetrieblichen Forschungsprojekten, der Förderung von wissenschaftlichen Gremien, Vereinen und wissenschaftlichen Einrichtungen mit Landesbeteiligung, der Förderung von wissenschaftlichen Publikationen, der Wissenschaftspreise des Landes und der Robert-Jungk-Bibliothek für Zukunftsfragen aus dem Geschäftsbereich des Referats 1/02 (Wirtschafts-, Wissenschafts- und Forschungsförderung);
    • Strichaufzählungmit Ausnahme der Vollzugsangelegenheiten der Gemeindebediensteten in den Krankenanstalten Mittersill und Tamsweg aus dem Geschäftsbereich des Referats 1/05 (Gemeindepersonal und Tourismusrecht);
  2. 2.Ziffer 2aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 2 (Kultur, Bildung, Gesellschaft und Sport):
    1. aus dem Geschäftsbereich des Referats 2/03 (Volkskultur, kulturelles Erbe und Museen) die Förderung der Volkskultur, der Blas- und Volksmusik und der Regionalmuseen, die Denkmalpflege, der Ortsbildschutz soweit nicht eine Zuständigkeit des Referats 6/04 oder des Referats 10/03 gegeben ist, die Landesarchäologie, Darlehen, Preise, Wettbewerbe, Auszeichnungen, Bibliothek, Museumsportal, Volkskulturprojekte, die Kooperation mit den volkskulturellen Landesverbänden und der Dachorganisation Salzburger Volkskultur und das Archiv der Salzburger Volkskultur und des Volksliedwerkes sowie das dem Referat angegliederte Salzburger Landesinstitut für Volkskunde;
    2. aus dem Geschäftsbereich des Referats 2/04 (Kunst und Kultur): Freie Kunst- und Kulturförderung gemäß Salzburger Kulturförderungsgesetz; Kunstpreise, Stipendien, Kunstankäufe, Galerie im Traklhaus, Mozarteum Orchester Salzburg, Landestheater Salzburg (mit Theatererhalterverband), sonstige kulturelle Institutionen mit Mitgliedschaft des Landes Salzburg, sonstige Kulturangelegenheiten, Landeskulturbeirat, kulturelle Partnerschaften und Arbeitsgemeinschaften, EU- und Auslandskultur, Angelegenheiten der Entwicklungszusammenarbeit sowie die dem Referat angegliederte Sommerakademie für bildende Künste; Sicherung wertvoller Kunstgegenstände;
  3. 3.Ziffer 3der Geschäftsbereich der Abteilung 6 (Infrastruktur und Verkehr);
  4. 4.Ziffer 4der Geschäftsbereich des Landesrechnungshofes, soweit dieser gemäß § 8 Abs 4 sowie in Bezug auf die Tourismusverbände und Kurfonds gemäß § 8 Abs 5 des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes 1993 eine dem Amt der Landesregierung einbezogene Einrichtung ist.der Geschäftsbereich des Landesrechnungshofes, soweit dieser gemäß Paragraph 8, Absatz 4, sowie in Bezug auf die Tourismusverbände und Kurfonds gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes 1993 eine dem Amt der Landesregierung einbezogene Einrichtung ist.
D. Landesrat DI Dr. Josef Schwaiger:
  1. 1.Ziffer einsder Geschäftsbereich der Fachgruppe 0/4 (Personal)
    • Strichaufzählungmit Ausnahme der dieser Fachgruppe übertragenen, zum inneren Dienst im Amt der Landesregierung gehörenden Angelegenheiten;
  2. 2.Ziffer 2aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 3 (Soziales):
    1. die Stabsstelle Asyl- und Vertriebenenquartiere;
  3. 3.Ziffer 3der Geschäftsbereich der Abteilung 4 (Lebensgrundlagen und Energie)
    • Strichaufzählungmit Ausnahme der rechtlichen Unterstützung der Lebensmittelaufsicht, der Verbraucherschutz-Schlichtungsstellen im gewerblichen Bereich, der Marktbeobachtung im Bereich Verbraucherschutz, der Angelegenheiten nach dem Preisgesetz und Preisauszeichnungsgesetz, der Tarife und Entgelte bei Gewerbebetrieben, des Maß- und Eichwesens und der Produktsicherheit aus dem Geschäftsbereich des Referats 4/01 (Agrarrecht, Arbeitsinspektion und Konsumentenschutz);
    • Strichaufzählungmit Ausnahme des Geschäftsbereichs des Referats 4/09 (Grundverkehr, Jagd und Fischerei);
    • Strichaufzählungmit Ausnahme des Geschäftsbereichs des Referats 4/10 (Lebensmittelaufsicht);
  4. 4.Ziffer 4aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 5 (Natur- und Umweltschutz, Gewerbe):
    1. aus dem Geschäftsbereich des Referats 5/04 (Umweltbezogenes Anlagenrecht) die Verfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, die sich auf Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie beziehen. Werden im Rahmen von diesen Verfahren auch Gesetze vollzogen, deren Vollziehung ansonsten in nicht dem Ressort von Landesrat DI Dr. Josef Schwaiger zugewiesenen Organisationseinheiten des Amtes der Landesregierung erfolgt, so ressortiert auch dieser Mitvollzug zu ihm und vermindert sich der Geschäftsbereich anderer betroffener Regierungsmitglieder insoweit.
    2. aus dem Geschäftsbereich des Referats 5/05 (Naturschutzrecht, Landschaftsplanung und Vertragsnaturschutz) und des Referats 5/06 (Naturschutzgrundlagen und Sachverständigendienst) Maßnahmen, die die Antheringer Au (EZ 11 und 60 KG 56401 Acharting, EZ 38 und 825 KG 56402 Anthering, EZ 166 und 322 KG 56415 Weitwörth, EZ 26 KG 56543 Voggenberg) betreffen;
    3. der Geschäftsbereich des Referats 5/07 (Nationalparkverwaltung Hohe Tauern);
  5. 5.Ziffer 5der Geschäftsbereich der Abteilung 7 (Wasser).
E. Landesrätin Mag. Daniela Gutschi:
  1. 1.Ziffer einsaus dem Geschäftsbereich der Abteilung 1 (Wirtschaft, Tourismus und Gemeinden):
    1. aus dem Geschäftsbereich des Referats 1/05 (Gemeindepersonal und Tourismusrecht) die Vollzugsangelegenheiten der Gemeindebediensteten in den Krankenanstalten Mittersill und Tamsweg;
  2. 2.Ziffer 2aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 2 (Kultur, Bildung, Gesellschaft und Sport):
    1. der Geschäftsbereich des Referats 2/02 (Erwachsenenbildung und Bildungsplanung);
    2. aus dem Geschäftsbereich des Referats 2/04 (Kunst und Kultur): die Angelegenheiten des Musikums und die öffentlichen Bibliotheken;
    3. der Geschäftsbereich des Referats 2/05 (Frauen, Diversität, Chancengleichheit);
  3. 3.Ziffer 3der Geschäftsbereich der Abteilung 9 (Krankenanstalten- und Gesundheitswesen);
  4. 4.Ziffer 4die der Geschäftsführung der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung übertragenen Vollzugsangelegenheiten der Landesbediensteten;
F. Landesrat Ing. Christian Pewny:
  1. 1.Ziffer einsaus dem Geschäftsbereich der Abteilung 1 (Wirtschaft, Tourismus und Gemeinden):
    1. der Geschäftsbereich des Referats 1/01 (Regionalentwicklung und EU-Regionalpolitik);
    2. Strichaufzählungmit Ausnahme der auf IWB/IBW-EFRE-Programme bezogenen Aufgaben, der aktiven Arbeitsmarktpolitik, des Bildungsschecks und der Angelegenheiten der Arbeitsstiftungen;
  2. 2.Ziffer 2aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 2 (Kultur, Bildung, Gesellschaft und Sport):
    1. aus dem Geschäftsbereich des Referats 2/06 (Jugend, Familie, Integration, Generationen) die Lehrlingsförderung;
  3. 3.Ziffer 3der Geschäftsbereich der Abteilung 3 (Soziales)
    • Strichaufzählungmit Ausnahme der Stabsstelle Asyl und Vertriebenenquartiere;
  4. 4.Ziffer 4aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 4 (Lebensgrundlagen und Energie):
    1. aus dem Geschäftsbereich des Referats 4/01 (Agrarrecht, Arbeitsinspektion und Konsumentenschutz) die rechtliche Unterstützung der Lebensmittelaufsicht, die Verbraucherschutz-Schlichtungsstellen im gewerblichen Bereich, die Marktbeobachtung im Bereich Verbraucherschutz, die Angelegenheiten nach dem Preisgesetz und dem Preisauszeichnungsgesetz, Tarife und Entgelte bei Gewerbebetrieben, das Maß- und Eichwesen und die Produktsicherheit, soweit diese nicht im Chemikaliengesetz geregelt ist;
    2. der Geschäftsbereich des Referats 4/10 (Lebensmittelaufsicht).
G. Landesrat Mag. (FH) Martin Zauner, MA:
  1. 1.Ziffer einsaus dem Geschäftsbereich der Abteilung 2 (Kultur, Bildung, Gesellschaft und Sport):
    1. der Geschäftsbereich des Referats 2/07 (Landessportbüro);
  2. 2.Ziffer 2aus dem Geschäftsbereich der Abteilung 4 (Lebensgrundlagen und Energie):
    1. der Geschäftsbereich des Referats 4/09 (Grundverkehr, Jagd und Fischerei)
    2. Strichaufzählungmit Ausnahme der rechtlichen Angelegenheiten des Jagd- und Fischereiwesens und des Sachverständigendienstes auf dem Gebiet des Jagd- und Fischereiwesens;
  3. 3.Ziffer 3der Geschäftsbereich der Abteilung 10 (Planen, Bauen, Wohnen).
  1. (2)Absatz 2Die Besorgung der Auftragsverwaltung des Bundes (§ 2 Abs 4) kommt, soweit nicht nach der Geschäftseinteilung gemäß Abs 1 eine Vertretung stattfindet, dem Landeshauptmann bzw der Landeshauptfrau zu.Die Besorgung der Auftragsverwaltung des Bundes (Paragraph 2, Absatz 4,) kommt, soweit nicht nach der Geschäftseinteilung gemäß Absatz eins, eine Vertretung stattfindet, dem Landeshauptmann bzw der Landeshauptfrau zu.
  2. (3)Absatz 3Diese Geschäftsverteilung bewirkt – unbeschadet der dem Landeshauptmann bzw der Landeshauptfrau gemäß § 2 Abs 3 und 4 zustehenden Befugnis – die Unzuständigkeit eines Mitgliedes der Landesregierung in anderen als den ihm nach der Geschäftsverteilung zukommenden Geschäften, ausgenommen die im § 4 bezeichnete Stellvertretung im Fall der Verhinderung und den Fall der Zustimmung zur Besorgung eines bestimmten Geschäftes durch ein anderes Mitglied der Landesregierung.Diese Geschäftsverteilung bewirkt – unbeschadet der dem Landeshauptmann bzw der Landeshauptfrau gemäß Paragraph 2, Absatz 3 und 4 zustehenden Befugnis – die Unzuständigkeit eines Mitgliedes der Landesregierung in anderen als den ihm nach der Geschäftsverteilung zukommenden Geschäften, ausgenommen die im Paragraph 4, bezeichnete Stellvertretung im Fall der Verhinderung und den Fall der Zustimmung zur Besorgung eines bestimmten Geschäftes durch ein anderes Mitglied der Landesregierung.
  3. (4)Absatz 4Durch die Besorgung von Aufgaben im Rahmen von Projektgruppen (§ 15 GeOA) bleibt die Geschäftsverteilung nach Abs 1 unberührt. Ist der Geschäftsbereich mehrerer Regierungsmitglieder berührt, haben sie vor der Erteilung von Weisungen an die Projektleitung das Einvernehmen herzustellen.Durch die Besorgung von Aufgaben im Rahmen von Projektgruppen (Paragraph 15, GeOA) bleibt die Geschäftsverteilung nach Absatz eins, unberührt. Ist der Geschäftsbereich mehrerer Regierungsmitglieder berührt, haben sie vor der Erteilung von Weisungen an die Projektleitung das Einvernehmen herzustellen.

§ 4 GO-LR § 4


(1) Der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau vertritt das Land. Er bzw sie leitet die Landesregierung und führt den Vorsitz in ihren Sitzungen.

(2) Der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau wird in den ihm als Landeshauptmann bzw ihr als Landeshauptfrau verfassungsrechtlich zukommenden Angelegenheiten durch das von der Landesregierung bestimmte Mitglied der Landesregierung (Landeshauptmann-Stellvertreter) vertreten. Diese Bestellung ist dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen. In anderen Angelegenheiten wird der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau durch das von ihm bzw ihr bestimmte Mitglied der Landesregierung vertreten.

(3) Die anderen Mitglieder der Landesregierung werden durch das vom Landeshauptmann bzw von der Landeshauptfrau über Vorschlag des zu Vertretenden bestimmte Mitglied der Landesregierung vertreten.

(4) Inwieweit sich die Landesregierung, der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau oder die anderen Mitglieder der Landesregierung unbeschadet ihrer durch das Landes-Verfassungsgesetz und das Bundes-Verfassungsgesetz geregelten Verantwortlichkeit bei den zu treffenden Entscheidungen oder Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen in den Angelegenheiten der Landesverwaltung sowie der mittelbaren Bundesverwaltung und der Auftragsverwaltung des Bundes durch den Landesamtsdirektor bzw die Landesamtsdirektorin, die Abteilungs- und Fachgruppenleiter und -leiterinnen des Amtes der Landesregierung oder einzelne den Abteilungen des Amtes der Landesregierung zugeteilte Bedienstete vertreten lassen können, wird durch die Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung bestimmt.

§ 5 GO-LR § 5


Die Mitglieder der Landesregierung sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). In Angelegenheiten der Landesverwaltung besteht die Amtsverschwiegenheit nicht gegenüber dem Landtag, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt. Über Ersuchen eines Gerichtes kann die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit zum Zweck einer Zeugenaussage in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung durch den Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau und in Angelegenheiten der Landesverwaltung durch Beschluss der Landesregierung erfolgen.

§ 6 GO-LR § 6


In welchen Fällen ein Mitglied der Landesregierung von der Teilnahme an der Beratung und Beschlussfassung des Kollegiums der Landesregierung ausgeschlossen ist und sich auch sonst der Ausübung seines Amtes zu enthalten hat, richtet sich nach § 7 AVG.

§ 7 GO-LR


  1. (1)Absatz einsDer kollegialen Beschlussfassung durch die Landesregierung bedürfen:
    1. 1.Ziffer einsGesetzesvorlagen und Berichte der Landesregierung an den Landtag, ausgenommen der Beteiligungsbericht gemäß § 42 Z 3 ALHG 2018;Gesetzesvorlagen und Berichte der Landesregierung an den Landtag, ausgenommen der Beteiligungsbericht gemäß Paragraph 42, Ziffer 3, ALHG 2018;
    2. 2.Ziffer 2Gegenstände, für welche dieses Erfordernis sich schon aus bundesverfassungsrechtlichen Vorschriften (insbesondere Art 10 Abs 2, Art 14a Abs 5, Art 16 Abs 2, Art 66 Abs 3, Art 119 Abs 4, Art 119a Abs 7, Art 126a, Art 127 Abs 7, Art 127a Abs 7, Art 138 bis 140 B-VG auch in Bezug auf Gegenschriften bei kollegial beschlossenen Anträgen) ergibt;Gegenstände, für welche dieses Erfordernis sich schon aus bundesverfassungsrechtlichen Vorschriften (insbesondere Artikel 10, Absatz 2,, Artikel 14 a, Absatz 5,, Artikel 16, Absatz 2,, Artikel 66, Absatz 3,, Artikel 119, Absatz 4,, Artikel 119 a, Absatz 7,, Artikel 126 a,, Artikel 127, Absatz 7,, Artikel 127 a, Absatz 7,, Artikel 138 bis 140 B-VG auch in Bezug auf Gegenschriften bei kollegial beschlossenen Anträgen) ergibt;
    3. 2a.Ziffer 2 aZustimmung oder Nicht-Zustimmung zu Gesetzesbeschlüssen des Nationalrates und Verordnungen des Bundes gemäß den bundesverfassungsrechtlichen Vorschriften (insbesondere Art 14b Abs 4 und 5, 102 Abs 1 und 4, Art 113 Abs 4 und 10, 130 Abs 2 Z 1, 131 Abs 4 Z 1 und 2 lit b, 135 Abs 1 B-VG);Zustimmung oder Nicht-Zustimmung zu Gesetzesbeschlüssen des Nationalrates und Verordnungen des Bundes gemäß den bundesverfassungsrechtlichen Vorschriften (insbesondere Artikel 14 b, Absatz 4 und 5, 102 Absatz eins und 4, Artikel 113, Absatz 4 und 10, 130 Absatz 2, Ziffer eins,, 131 Absatz 4, Ziffer eins und 2 Litera b,, 135 Absatz eins, B-VG);
    4. 3.Ziffer 3Verordnungen der Landesregierung mit den im Abs 2 festgelegten Ausnahmen;Verordnungen der Landesregierung mit den im Absatz 2, festgelegten Ausnahmen;
    5. 4.Ziffer 4die Geschäftsordnung der Landesregierung;
    6. 5.Ziffer 5Geschäftsordnungen von Gremien, die zur Beratung der Landesregierung eingerichtet sind, einschließlich der Geschäftsordnung des Orchesterausschusses und des Theaterausschusses;
    7. 6.Ziffer 6die Veräußerung oder Belastung von unbeweglichem Landesvermögen und die Verfügung über bewegliches Landesvermögen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, wenn die Landesregierung dazu gemäß Art 48 L-VG vom Landtag ermächtigt ist; ausgenommen davon sind die Veräußerung oder Belastung von unbeweglichem Landesvermögen und die Verfügung über bewegliches Landesvermögen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, wenn die Landesregierung dazu gemäß Artikel 48, L-VG vom Landtag ermächtigt ist; ausgenommen davon sind
      1. a)Litera aVeräußerungen und Belastungen von unbeweglichem Landesvermögen im Ausmaß von bis zu 50 m2, wenn das Entgelt (Schätzwert, Preis) im Einzelfall 100.000 € nicht übersteigt und
      2. b)Litera bAbschreibungen von Forderungen, wenn der abzuschreibende Forderungsbetrag im Einzelfall 10.000 € nicht übersteigt;
    8. 7.Ziffer 7der Landesvoranschlag samt Grobplanung für die mittelfristige Orientierung der Haushaltsvoranschläge einschließlich der Haftungsobergrenzen gemäß § 5 Abs 1 ALHG 2018, der Dienstpostenplan sowie die strategische Jahresplanung einschließlich der Finanzierungsstrategie;der Landesvoranschlag samt Grobplanung für die mittelfristige Orientierung der Haushaltsvoranschläge einschließlich der Haftungsobergrenzen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, ALHG 2018, der Dienstpostenplan sowie die strategische Jahresplanung einschließlich der Finanzierungsstrategie;
    9. 7a.Ziffer 7 ader Rechnungsabschluss des Landes (Art 45 L-VG);der Rechnungsabschluss des Landes (Artikel 45, L-VG);
    10. 7b.Ziffer 7 bdie Bildung von Zahlungsmittelreserven gemäß den §§ 21 und 45 Abs 4 und 5 ALHG 2018;die Bildung von Zahlungsmittelreserven gemäß den Paragraphen 21 und 45 Absatz 4 und 5 ALHG 2018;
    11. 8.Ziffer 8die Festlegung der Deckungsklassen (§ 17 ALHG 2018), von Mittelübertragungen (§ 18 ALHG 2018) und von Mittelaufstockungen (§ 19 ALHG);die Festlegung der Deckungsklassen (Paragraph 17, ALHG 2018), von Mittelübertragungen (Paragraph 18, ALHG 2018) und von Mittelaufstockungen (Paragraph 19, ALHG);
    12. 9.Ziffer 9die Bewilligung von Ausgaben, zu denen das Land nicht gesetzlich oder rechtsverbindlich verpflichtet ist, insbesondere von Förderungen (Subventionen) mit Ausnahme solcher, die auf ein oder höchstens auf zwei Jahre und keinesfalls über ein Wahljahr der Landesregierung hinaus gewährt werden;
    13. 9a.Ziffer 9 adie Ausführung von eigenen Bauvorhaben des Landes mit einem geschätzten Auftragswert über 1.000.000 € netto;
    14. 9b.Ziffer 9 bdie Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen durch das Land, ausgenommen die Übernahme von Haftungen für die Beschaffung von Wohnraum gemäß § 15 Salzburger Sozialunterstützungsgesetz iVm § 5 Sozialunterstützungsverordnung-Sonderbedarfe sowie § 19 Abs 1 Z 1 Salzburger Sozialunterstützungsgesetz bis zum Ausmaß von jährlich höchstens 1 Million Euro (§ 29 Z 2 ALHG 2018);die Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen durch das Land, ausgenommen die Übernahme von Haftungen für die Beschaffung von Wohnraum gemäß Paragraph 15, Salzburger Sozialunterstützungsgesetz in Verbindung mit Paragraph 5, Sozialunterstützungsverordnung-Sonderbedarfe sowie Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Salzburger Sozialunterstützungsgesetz bis zum Ausmaß von jährlich höchstens 1 Million Euro (Paragraph 29, Ziffer 2, ALHG 2018);
    15. 10.Ziffer 10die Beteiligung des Landes an Gesellschaften und Unternehmen;
    16. 11.Ziffer 11das Treffen geeigneter Vorkehrungen zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Haushaltsgebarung (§ 15 ALHG 2018);das Treffen geeigneter Vorkehrungen zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Haushaltsgebarung (Paragraph 15, ALHG 2018);
    17. 12.Ziffer 12die Genehmigung neuer Vorhaben gemäß § 26 ALHG 2018;die Genehmigung neuer Vorhaben gemäß Paragraph 26, ALHG 2018;
    18. 13.Ziffer 13aufsichtsbehördliche materielle Beanstandungen des Haushaltsvoranschlages und der Jahresrechnung der Gemeinden;
    19. 14.Ziffer 14Berichte über die Prüfung der Gebarung von Rechtsträgern, wenn diese Gebarungsprüfung der Landesregierung obliegt;
    20. 15.Ziffer 15(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 57/2018)Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2018,)
    21. 16.Ziffer 16(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 57/2018)Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2018,)
    22. 17.Ziffer 17die Bestellung zum/zur Landesamtsdirektor/in, Abteilungsleiter/in, Fachgruppenleiter/in und Bezirkshauptmann/frau;
    23. 17a.Ziffer 17 adie Bestellung des/der Präsident/in und des/der Vizepräsidenten/in des Landesverwaltungsgerichts;
    24. 17b.Ziffer 17 bdie Bestellung zum/zur Landtagsdirektor/in;
    25. 17c.Ziffer 17 cdie Festlegung der Haltung der Vertreter/innen des Landes in der General- bzw Hauptversammlung bzw im Aufsichtsrat bei der Bestellung von Geschäftsführern/innen bzw Vorständen der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH., der Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation, der Land Salzburg Beteiligungen GmbH, der Salzburg Messe Beteiligungs-GmbH und deren Tochtergesellschaften und der Gemeinnützigen Salzburger Wohnbaugesellschaften mbH;
    26. 17d.Ziffer 17 ddie Verleihung von Schulleiterstellen;
    27. 18.Ziffer 18die Verwendung der Mittel aus landesgesetzlich eingerichteten Fonds, soweit zur Entscheidung darüber die Landesregierung berufen ist;
    28. 19.Ziffer 19die Bewilligung zur Führung des Salzburger Landeswappens;
    29. 20.Ziffer 20die Verleihung von Auszeichnungen des Landes;
    30. 21.Ziffer 21Geschäftsstücke von weittragender politischer Bedeutung, die vom Landeshauptmann bzw von der Landeshauptfrau der kollegialen Beschlussfassung zugeführt werden;
    31. 22.Ziffer 22Geschäftsstücke, die mit Zustimmung des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedes der Landesregierung der kollegialen Beschlussfassung zugeführt werden;
    32. 23.Ziffer 23Geschäftsstücke, die von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglied der Landesregierung der kollegialen Beschlussfassung zugeführt werden;
    33. 24.Ziffer 24Angelegenheiten, in denen auf Grund gesetzlicher Vorschriften der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau mit Zustimmung oder nach Anhörung der Landesregierung entscheidet oder verfügt.
    Unter Bestellung sind auch die Wiederbestellung und die Verlängerung in die jeweilige bzw in der jeweiligen Funktion zu verstehen. Der kollegialen Beschlussfassung bedarf auch die Abberufung bzw die Festlegung der Haltung der Vertreter/innen des Landes bei der Abberufung aus einer unter die Z 17, 17b, 17c und 17d fallenden Funktion.Unter Bestellung sind auch die Wiederbestellung und die Verlängerung in die jeweilige bzw in der jeweiligen Funktion zu verstehen. Der kollegialen Beschlussfassung bedarf auch die Abberufung bzw die Festlegung der Haltung der Vertreter/innen des Landes bei der Abberufung aus einer unter die Ziffer 17,, 17b, 17c und 17d fallenden Funktion.
  2. (2)Absatz 2Keiner kollegialen Beschlussfassung gemäß Abs 1 Z 3 bedürfen folgende Verordnungen:Keiner kollegialen Beschlussfassung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, bedürfen folgende Verordnungen:
    1. 1.Ziffer einszur Festlegung des Grenzwertes gemäß § 23a Abs 1 Salzburger Bezügegesetz 1992;zur Festlegung des Grenzwertes gemäß Paragraph 23 a, Absatz eins, Salzburger Bezügegesetz 1992;
    2. 2.Ziffer 2zur Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge gemäß den §§ 37 und 37b Landesbeamten-Pensionsgesetz;zur Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge gemäß den Paragraphen 37 und 37b Landesbeamten-Pensionsgesetz;
    3. 3.Ziffer 3zur Erhöhung der Fördermittel gemäß § 49 Abs 3 Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019 und zur Berechnung der Förderbemessungsgrundlage gemäß § 53c Abs 2 Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019;zur Erhöhung der Fördermittel gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019 und zur Berechnung der Förderbemessungsgrundlage gemäß Paragraph 53 c, Absatz 2, Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019;
    4. 4.Ziffer 4zur Erhöhung der Beiträge der Gemeinden und des Landes für den allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienst gemäß § 4 Abs 5 Salzburger Rettungsgesetz;zur Erhöhung der Beiträge der Gemeinden und des Landes für den allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienst gemäß Paragraph 4, Absatz 5, Salzburger Rettungsgesetz;
    5. 5.Ziffer 5zur Erhöhung des Beitrags des Landes für die überörtlichen Belange der Berg-, Wasser- und Höhlenrettung gemäß § 4 Abs 5 Salzburger Rettungsgesetz;zur Erhöhung des Beitrags des Landes für die überörtlichen Belange der Berg-, Wasser- und Höhlenrettung gemäß Paragraph 4, Absatz 5, Salzburger Rettungsgesetz;
    6. 6.Ziffer 6zur Erhöhung des Kostenbeitrags für die Salzburger Patientenvertretung gemäß § 22 Abs 7 Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 (SKAG 2000);zur Erhöhung des Kostenbeitrags für die Salzburger Patientenvertretung gemäß Paragraph 22, Absatz 7, Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 (SKAG 2000);
    7. 6a.Ziffer 6 azur Erhöhung des Kostenbeitrags für die Pflegeanwaltschaft gemäß § 27a Abs 3 des Salzburger Pflegegesetzes (PG) in Verbindung mit § 22 Abs 7 SKAG;zur Erhöhung des Kostenbeitrags für die Pflegeanwaltschaft gemäß Paragraph 27 a, Absatz 3, des Salzburger Pflegegesetzes (PG) in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 7, SKAG;
    8. 7.Ziffer 7zur Festlegung der Kostenbeiträge gemäß § 62 Abs 1 erster Satz SKAG 2000;zur Festlegung der Kostenbeiträge gemäß Paragraph 62, Absatz eins, erster Satz SKAG 2000;
    9. 8.Ziffer 8zur Festlegung der Landes- und der Gemeindebeiträge gemäß § 8 Abs 1 SAGES-Gesetz 2016;zur Festlegung der Landes- und der Gemeindebeiträge gemäß Paragraph 8, Absatz eins, SAGES-Gesetz 2016;
    10. 8a.Ziffer 8 adie Anpassung der Mindeststandards gemäß § 10 Abs 7 Salzburger Sozialunterstützungsgesetz;die Anpassung der Mindeststandards gemäß Paragraph 10, Absatz 7, Salzburger Sozialunterstützungsgesetz;
    11. 9.Ziffer 9zur Erhöhung der Richtsätze in der Sozialhilfe gemäß § 12 Abs 7 Salzburger Sozialhilfegesetz (SHG);zur Erhöhung der Richtsätze in der Sozialhilfe gemäß Paragraph 12, Absatz 7, Salzburger Sozialhilfegesetz (SHG);
    12. 10.Ziffer 10zur Erhöhung der Sozialhilfe-Leistungs- und Tarifobergrenzen für Senioren- und Seniorenpflegeheime gemäß § 17 Abs 8 SHG;zur Erhöhung der Sozialhilfe-Leistungs- und Tarifobergrenzen für Senioren- und Seniorenpflegeheime gemäß Paragraph 17, Absatz 8, SHG;
    13. 11.Ziffer 11zur Erhöhung der Kostensätze für Leistungen der Hauskrankenpflege, der Haushaltshilfe und der Familienhilfe gemäß § 22 Abs 5 und 6 SHG;zur Erhöhung der Kostensätze für Leistungen der Hauskrankenpflege, der Haushaltshilfe und der Familienhilfe gemäß Paragraph 22, Absatz 5 und 6 SHG;
    14. 11a.Ziffer 11 azur jährlichen Anpassung der Richtsätze für das Pflegekindergeld und die Ausstattungspauschale;
    15. 12.Ziffer 12auf dem Gebiet der Straßenpolizei;
    16. 13.Ziffer 13zur Festlegung von Maßnahmen zur Eindämmung der Weiterverbreitung von COVID-19 in den land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen gemäß § 133b des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018.zur Festlegung von Maßnahmen zur Eindämmung der Weiterverbreitung von COVID-19 in den land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen gemäß Paragraph 133 b, des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018.
    Gleichzeitig mit der Erlassung einer solchen Verordnung sind die anderen Mitglieder der Landesregierung davon einschließlich der begleitenden Erläuterungen zu informieren.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung beschließt mit Einstimmigkeit. Stimmenthaltung ist zulässig.
  4. (4)Absatz 4Die kollegiale Beschlussfassung erfolgt in einer mündlichen Verhandlung (Sitzung) oder im Umlaufweg.

§ 8 GO-LR § 8


(1) Die Sitzungen der Landesregierung finden nach Bedarf statt. Sie werden vom Landeshauptmann oder von der Landeshauptfrau unter Mitteilung der Tagesordnung so rechtzeitig einberufen, dass, von dringenden Fällen abgesehen, zwischen der Zustellung der Einladung und dem Beginn der Sitzung ein Zeitraum von wenigstens zwei Tagen und 20 Stunden liegt. Ein Bedarf nach einer Sitzung der Landesregierung ist als gegeben anzunehmen, wenn ein Mitglied der Landesregierung mit Unterstützung von zwei weiteren Mitgliedern der Landesregierung unter Bekanntgabe der Tagesordnung die Einberufung einer Sitzung der Landesregierung beantragt.

(2) Die Einberufung der Sitzung der Landesregierung erfolgt durch Zustellung der Einladung samt Tagesordnung und Unterlagen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten an die Mitglieder der Landesregierung in deren Amtsräumen.

(3) Anträge, Gegenstände in die Tagesordnung aufzunehmen, sind von den Mitgliedern der Landesregierung bzw von den Dienststellen ihres Geschäftsbereiches so rechtzeitig dem Landeshauptmann bzw der Landeshauptfrau bzw der Präsidialabteilung des Amtes der Landesregierung zuzuleiten, dass die Einberufung der Sitzung ordnungsgemäß (Abs 1 und 2) erfolgen kann.

(4) Die Landesregierung ist in einer Sitzung beschlussfähig, wenn dazu sämtliche Mitglieder der Landesregierung eingeladen worden sind und an ihr mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau oder ein Landeshauptmann-Stellvertreter, teilnehmen.

(5) Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, dürfen nur im Fall der Dringlichkeit einer Beschlussfassung unterzogen werden. Darüber entscheidet die Landesregierung ohne Debatte. Wird die Dringlichkeit nicht zuerkannt, so ist der Gegenstand auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Landesregierung zu setzen.

(6) An den Sitzungen der Landesregierung nimmt der Landesamtsdirektor bzw die Landesamtsdirektorin oder im Fall seiner bzw ihrer Verhinderung sein bzw ihr Stellvertreter bzw seine bzw ihre Stellvertreterin teil. Die etwa erforderliche Zuziehung von Abteilungsleitern und -leiterinnen oder sonstigen fachkundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung verfügt der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau als Vorsitzender bzw Vorsitzende der Landesregierung. Den Sitzungen der Landesregierung können – insbesondere auf Anregung eines Mitgliedes der Landesregierung – auch außeramtliche Sachverständige beigezogen werden. Dem Landesamtsdirektor bzw der Landesamtsdirektorin bzw seinem bzw ihrem Stellvertreter bzw seiner bzw ihrer Stellvertreterin sowie den zugezogenen Bediensteten des Amtes der Landesregierung und außeramtlichen Sachverständigen kommt eine beratende Stimme zu.

(7) Über die Sitzungen der Landesregierung wird eine Niederschrift geführt, die vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden und von je einem von den anderen Regierungsfraktionen bestimmten Mitglied sowie von dem oder der aus dem Amt der Landesregierung entnommenen Schriftführer bzw Schriftführerin unterfertigt wird. Die unterfertigte Niederschrift ist sodann den Mitgliedern der Landesregierung zu übermitteln.

 

§ 9 GO-LR § 9


(1) Die kollegiale Beschlussfassung erfolgt, wenn der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau nicht von sich aus oder auf Begehren eines Mitgliedes der Landesregierung eine Sitzung anordnet, in der Form, dass ein Antrag des nach der Geschäftsverteilung berufenen Mitgliedes der Landesregierung oder ein von diesem Mitglied genehmigter Antrag des Amtes der Landesregierung den übrigen Mitgliedern der Landesregierung zur schriftlichen Beifügung des eigenen Votums in Umlauf gesetzt wird.

(2) Das Begehren nach einer mündlichen Verhandlung kann auch während der schriftlichen Abstimmung durch Vermerk auf dem Geschäftsstück gestellt werden. In diesem Fall hat der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau die Behandlung dieses Geschäftsstückes auf die Tagesordnung der nächsten Regierungssitzung zu setzen.

(3) Die Stimmabgabe sowie ein Begehren nach einer mündlichen Verhandlung hat mit möglichster Raschheit, tunlichst schon am nächsten Werktag bzw den darauf folgenden beiden Werktagen zu erfolgen. Der Grund für ein allfälliges Unterbleiben der Stimmabgabe (Urlaub, sonstige Verhinderung, Befangenheit, Stimmenthaltung) ist beizufügen und der Umlauf fortzusetzen. Erfolgt die Erledigung des jeweiligen Mitgliedes der Landesregierung nicht längstens binnen Wochenfrist ab Einlangen des Geschäftsstückes, ist dies der für die Besorgung der Angelegenheiten der Regierungsbeschlüsse zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung unter Angabe des Grundes mitzuteilen.

§ 10 GO-LR § 10


(1) In den Angelegenheiten der Landesverwaltung, die der kollegialen Beschlussfassung durch die Landesregierung bedürfen, steht jedem Mitglied der Landesregierung das Recht zu, nach Mitteilung der Tagesordnung (§ 8 Abs 1) und auch noch während der Sitzung des Kollegiums der Landesregierung in die zur Behandlung stehenden Aktenstücke Einsicht zu nehmen.

(2) Im Übrigen besitzt jedes Mitglied der Landesregierung das unbeschränkte Recht zur Einsichtnahme in sämtliche, in seinen Geschäftsbereich fallende Geschäftsstücke, deren Vorlage es auch jederzeit verlangen kann. Die Vorlage anderer als der in den Geschäftsbereich des betreffenden Mitgliedes der Landesregierung fallenden Geschäftsstücke ist an die Zustimmung des Landeshauptmannes bzw der Landeshauptfrau gebunden. Die Veranlassung der Akteneinsicht hat im Dienstweg zu erfolgen.

§ 11 GO-LR


  1. (1)Absatz einsDie nicht der kollegialen Beschlussfassung vorbehaltenen Entscheidungen, Verfügungen und Amtshandlungen sowie sonstigen Angelegenheiten der Landesverwaltung werden von den Mitgliedern der Landesregierung, die diese Angelegenheiten nach der Geschäftsverteilung führen, selbstständig erledigt.
  2. (2)Absatz 2In folgenden Angelegenheiten hat das nach der Geschäftsverteilung für die Angelegenheit zuständige Mitglied der Landesregierung vor der Entscheidung (Verfügung) das Einvernehmen mit Landeshauptmann Dr. Wilfried Haslauer, Landeshauptmann-Stellvertreterin Marlene Svazek, BA und Landesrat DI Dr. Josef Schwaiger herzustellen:
    1. 1.Ziffer einsBestellung zum/zur Referatsleiter/in im Amt der Salzburger Landesregierung und zum/zur Gruppenleiter/in in den Bezirkshauptmannschaften;
    2. 2.Ziffer 2Bestellung in die Leitungsfunktion für das Landesabgabenamt, die Kinder- und Jugendanwaltschaft und die Salzburger Umweltanwaltschaft;
    3. 3.Ziffer 3Festlegung der Haltung der Vertreter des Landes in einer General- bzw Hauptversammlung bei der Bestellung von Geschäftsführern/innen bzw Vorständen von Gesellschaften, an denen das Land beteiligt ist und die nicht unter § 7 Abs 1 Z 17c fallen, sowie deren Tochtergesellschaften; Festlegung der Haltung der Vertreter des Landes in einer General- bzw Hauptversammlung bei der Bestellung von Geschäftsführern/innen bzw Vorständen von Gesellschaften, an denen das Land beteiligt ist und die nicht unter Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 17 c, fallen, sowie deren Tochtergesellschaften;
    4. 4.Ziffer 4Entsendung von Mitgliedern von Aufsichtsräten und Beiräten von Gesellschaften des Landes Salzburg, der Land Salzburg Beteiligungen GmbH und deren Tochtergesellschaften, der Salzburg Messe Beteiligungs-GmbH und deren Tochtergesellschaften oder sonstiger Beteiligungsgesellschaften des Landes und in allen Fällen, in denen dem Land Salzburg Entsendungsrechte in Aufsichtsräte, Beiräte, Fondskommissionen etc zustehen.
    5. 5.Ziffer 5(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 74/2019).Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 74 aus 2019,).

Unter Bestellung und Entsendung sind auch die Wiederbestellung und die Verlängerung in die jeweilige bzw in der jeweiligen Funktion zu verstehen. Des Einvernehmens bedarf auch die Abberufung bzw die Festlegung der Haltung der Vertreter/innen des Landes bei der Abberufung aus einer unter die Z 1 bis 4 fallenden Funktion.Unter Bestellung und Entsendung sind auch die Wiederbestellung und die Verlängerung in die jeweilige bzw in der jeweiligen Funktion zu verstehen. Des Einvernehmens bedarf auch die Abberufung bzw die Festlegung der Haltung der Vertreter/innen des Landes bei der Abberufung aus einer unter die Ziffer eins bis 4 fallenden Funktion.

  1. (3)Absatz 3Kommt das Einvernehmen nach Abs 2 nicht zustande, ist das Geschäftsstück zur kollegialen Beschlussfassung zu bestimmen (§ 7 Abs 1 Z 23).Kommt das Einvernehmen nach Absatz 2, nicht zustande, ist das Geschäftsstück zur kollegialen Beschlussfassung zu bestimmen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 23,).

§ 12 GO-LR § 12


(1) Der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau kann in jeder Angelegenheit der Landesverwaltung verfügen, dass ihm bzw ihr der Stand und die beabsichtigte Erledigung eines Geschäftsstückes zur Kenntnis gebracht wird. Informationen über die beabsichtigte Erledigung sind von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglied der Landesregierung einzuholen.

(2) Wenn der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau mit der beabsichtigten Erledigung nicht einverstanden ist und das Mitglied der Landesregierung, in dessen Geschäftsbereich die Angelegenheit des Geschäftsstückes fällt, sich der Anschauung des Landeshauptmannes bzw der Landeshauptfrau nicht anschließt, ist das Geschäftsstück mit Zustimmung des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedes der Landesregierung der kollegialen Beschlussfassung durch die Landesregierung zuzuführen.

§ 13 GO-LR § 13


Die schriftlichen Ausfertigungen erfolgen durch das Amt der Landesregierung nach Maßgabe der dafür geltenden Geschäftsordnung. Bescheide und sonstige Erledigungen in Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung, die einer kollegialen Beschlussfassung der Landesregierung bedürfen, sind unter Berufung auf den Beschluss der Landesregierung auszufertigen.

§ 14 GO-LR § 14


(1) Diese Verordnung tritt mit 29. April 2004 in Kraft.

(2) § 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 115/2006 tritt gleichzeitig mit der Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg, mit der die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung geändert wird, in Kraft.

(3) Die §§ 3 Abs 1 und 11 Abs 3 treten mit 14. Dezember 2007 in Kraft.

(4) § 3 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 11/2007 tritt mit 8. Februar 2007 in Kraft.

(5) § 3 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 103/2007 tritt gleichzeitig mit der Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg vom 15. Oktober 2007, mit der die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung geändert wird, in Kraft.

§ 15 GO-LR § 15


(1) Die §§ 3 Abs 1, 7, 9 Abs 3, 11 Abs 2 und 3 und 12 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 49/2009 treten mit 23. April 2009 in Kraft.

(2) § 3 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 68/2009 tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.

(3) Die §§ 3 Abs 1, 4 Abs 2 und 7 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 48/2010 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.

(4) § 3 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 78/2010 tritt mit 11. November 2010 in Kraft.

(5) § 3 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 1/2011 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(6) § 3 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 61/2011 tritt mit 7. Juli 2011 in Kraft.

(7) § 3 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 19/2012 tritt mit 10. Februar 2012 in Kraft.

(8) Die §§ 3 Abs 1 und 7 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 79/2012 treten mit 4. Oktober 2012 in Kraft.

(9) Die §§ 3 Abs 1, 7 Abs 1 und 11 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 5/2013 treten mit 24. Jänner 2013 in Kraft.

§ 16 GO-LR


  1. (1)Absatz einsDie §§ 3 Abs 1, 7 Abs 1 und 2 und (§) 11 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 58/2013 treten mit 20. Juni 2013 in Kraft.Die Paragraphen 3, Absatz eins,, 7 Absatz eins und 2 und (§) 11 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 58 aus 2013, treten mit 20. Juni 2013 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 8 Abs 1 bis 3 und 7 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 70/2013 tritt mit 27. September 2013 in Kraft.Paragraph 8, Absatz eins bis 3 und 7 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2013, tritt mit 27. September 2013 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 3 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 81/2013 tritt mit 27. November 2013 in Kraft.Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 81 aus 2013, tritt mit 27. November 2013 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Die §§ 3 Abs 1 und 11 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 8/2014 treten mit 8. Februar 2014 in Kraft.Die Paragraphen 3, Absatz eins und 11 Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 8 aus 2014, treten mit 8. Februar 2014 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5Die §§ 3 Abs 1, 4 Abs 4, 7 Abs 1 und 11 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 86/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.Die Paragraphen 3, Absatz eins,, 4 Absatz 4,, 7 Absatz eins und 11 Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 86 aus 2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6§ 11 Abs 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 90/2016 tritt mit 23. November 2016 in Kraft. Paragraph 11, Absatz 2 und 3 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 90 aus 2016, tritt mit 23. November 2016 in Kraft.
  7. (7)Absatz 7§ 7 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 16/2017 tritt mit 1. März 2017 in Kraft. Paragraph 7, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 16 aus 2017, tritt mit 1. März 2017 in Kraft.
  8. (8)Absatz 8§ 8 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 33/2017 tritt mit 1. Juni 2017 in Kraft. Paragraph 8, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2017, tritt mit 1. Juni 2017 in Kraft.
  9. (9)Absatz 9§ 3 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 88/2017 tritt mit 1. Oktober 2017 in Kraft. Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 88 aus 2017, tritt mit 1. Oktober 2017 in Kraft.
  10. (10)Absatz 10§ 7 Abs 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 119/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Paragraph 7, Absatz eins und 2 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 119 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
  11. (11)Absatz 11Die §§ 3 Abs 1 und 11 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 18/2018 treten mit 31. Jänner 2018 in Kraft. Die Paragraphen 3, Absatz eins und 11 Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2018, treten mit 31. Jänner 2018 in Kraft.
  12. (12)Absatz 12Die §§ 3 Abs 1, 7 Abs 1 und 2 sowie 11 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 57/2018 treten mit 13. Juni 2018 in Kraft.Die Paragraphen 3, Absatz eins,, 7 Absatz eins und 2 sowie 11 Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2018, treten mit 13. Juni 2018 in Kraft.
  13. (13)Absatz 13Die §§ 3 Abs 1 und 11 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 74/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.Die Paragraphen 3, Absatz eins und 11 Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 74 aus 2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  14. (14)Absatz 14§ 7 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 101/2020 tritt mit 23. Oktober 2020 in Kraft.Paragraph 7, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 101 aus 2020, tritt mit 23. Oktober 2020 in Kraft.
  15. (15)Absatz 15Die §§ 3 Abs 4 und 7 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 126/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Die Paragraphen 3, Absatz 4 und 7 Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 126 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  16. (16)Absatz 16Die §§ 3 Abs 1 und 7 Abs 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 10/2021 treten mit 4. Februar 2021 in Kraft.Die Paragraphen 3, Absatz eins und 7 Absatz eins und 2 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 10 aus 2021, treten mit 4. Februar 2021 in Kraft.
  17. (17)Absatz 17§ 3 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 132/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 132 aus 2021, tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
  18. (18)Absatz 18Die §§ 3 Abs 1 und 11 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 88/2022 treten mit 10. November 2022 in Kraft.Die Paragraphen 3, Absatz eins und 11 Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 88 aus 2022, treten mit 10. November 2022 in Kraft.
  19. (19)Absatz 19Die §§ 3 Abs 1, 4 Abs 2, 7 Abs 2 sowie 11 Abs 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 41/2023 treten mit 14. Juni 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 11 Abs 4 außer Kraft.Die Paragraphen 3, Absatz eins,, 4 Absatz 2,, 7 Absatz 2, sowie 11 Absatz 2 und 3 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2023, treten mit 14. Juni 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 11, Absatz 4, außer Kraft.
  20. (20)Absatz 20Die §§ 3 Abs 1 und 11 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 110/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Die Paragraphen 3, Absatz eins und 11 Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 110 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
  21. (21)Absatz 21§ 3 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 22/2024 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. § 7 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 22/2024 tritt mit 15. Februar 2024 in Kraft.Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2024, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Paragraph 7, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2024, tritt mit 15. Februar 2024 in Kraft.

Geschäftsordnung der Landesregierung (GO-LR) Fundstelle


Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 28. April 2004, mit der die Geschäftsordnung der Salzburger Landesregierung neu erlassen wird (Geschäftsordnung der Landesregierung - GO-LR)
StF: LGBl Nr 43/2004

Änderung

LGBl Nr 96/2004 (DFB)

LGBl Nr 115/2006

LGBl Nr 11/2007

LGBl Nr 98/2007

LGBl Nr 103/2007

LGBl Nr 49/2009

LGBl Nr 68/2009

LGBl Nr 48/2010

LGBl Nr 78/2010

LGBl Nr 1/2011

LGBl Nr 40/2011 (DFB)

LGBl Nr 61/2011

LGBl Nr 19/2012

LGBl Nr 79/2012

LGBl Nr 5/2013

LGBl Nr 58/2013

LGBl Nr 70/2013

LGBl Nr 81/2013

LGBl Nr 8/2014

LGBl Nr 86/2014

LGBl Nr 90/2016

LGBl Nr 16/2017

LGBl Nr 33/2017

LGBl Nr 88/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Art 36 Abs 3 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999 - L-VG, LGBl Nr 25, und des Art 103 Abs 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:

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