(1) Der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau kann in jeder Angelegenheit der Landesverwaltung verfügen, dass ihm bzw ihr der Stand und die beabsichtigte Erledigung eines Geschäftsstückes zur Kenntnis gebracht wird. Informationen über die beabsichtigte Erledigung sind von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglied der Landesregierung einzuholen.
(2) Wenn der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau mit der beabsichtigten Erledigung nicht einverstanden ist und das Mitglied der Landesregierung, in dessen Geschäftsbereich die Angelegenheit des Geschäftsstückes fällt, sich der Anschauung des Landeshauptmannes bzw der Landeshauptfrau nicht anschließt, ist das Geschäftsstück mit Zustimmung des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedes der Landesregierung der kollegialen Beschlussfassung durch die Landesregierung zuzuführen.
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