(1) Die Landesregierung übt als oberstes Organ in den Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes die Vollziehung aus (Landesverwaltung).
(2) Die Angelegenheiten der Landesverwaltung werden entweder von der Landesregierung in ihrer Gesamtheit durch kollegiale Beschlussfassung oder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung (§ 3) von ihren einzelnen Mitgliedern besorgt.
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