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Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. | hinsichtlich § 29 Abs. 4, §§ 41 bis 44 in Verbindung mit den §§ 147 bis 156 und §§ 160 und 161 des Patentgesetzes 1970 der Bundesminister für Justiz, | |||||||||
2. | hinsichtlich § 33 Abs. 2 in Verbindung mit § 51 des Patentgesetzes 1970 die Bundesregierung, | |||||||||
3. | hinsichtlich § 33 Abs. 2 in Verbindung mit § 57 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, | |||||||||
4. | hinsichtlich § 33 Abs. 2 in Verbindung mit § 126 des Patentgesetzes 1970 sowie hinsichtlich | |||||||||
5. | hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. |
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. | hinsichtlich § 29 Abs. 4, §§ 41 bis 44 in Verbindung mit den §§ 147 bis 156 und §§ 160 und 161 des Patentgesetzes 1970 der Bundesminister für Justiz, | |||||||||
2. | hinsichtlich § 33 Abs. 2 in Verbindung mit § 51 des Patentgesetzes 1970 die Bundesregierung, | |||||||||
3. | hinsichtlich § 33 Abs. 2 in Verbindung mit § 57 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, | |||||||||
4. | hinsichtlich § 33 Abs. 2 in Verbindung mit § 126 des Patentgesetzes 1970 sowie hinsichtlich | |||||||||
5. | hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. |