§ 84 GmbHG

GmbHG - GmbH-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:
    1. 1.Ziffer einsdurch Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit;
    2. 2.Ziffer 2durch Beschluß der Gesellschafter, welcher der notariellen Beurkundung bedarf;
    3. 3.Ziffer 3durch Beschluß auf Fusion mit einer Aktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 96);durch Beschluß auf Fusion mit einer Aktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Paragraph 96,);
    4. 4.Ziffer 4durch die Eröffnung des Konkursverfahrens oder mit der Rechtskraft eines Beschlusses, durch den das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wird;
    5. 5.Ziffer 5durch Verfügung der Verwaltungsbehörde;
    6. 6.Ziffer 6durch Beschluß des Handelsgerichtes.
  2. (2)Absatz 2Im Gesellschaftsvertrage können weitere Auflösungsgründe festgesetzt sein.
In Kraft seit 01.08.2010 bis 31.12.9999
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