Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Auflösung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann von der Verwaltungsbehörde verfügt werden:
1.Ziffer einswenn die Gesellschaft die durch die Bestimmungen dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2) gezogenen Grenzen ihres Wirkungskreises überschreitet;wenn die Gesellschaft die durch die Bestimmungen dieses Gesetzes (Paragraph eins, Absatz 2,) gezogenen Grenzen ihres Wirkungskreises überschreitet;
2.Ziffer 2wenn die Geschäftsführer im Betrieb des gesellschaftlichen Unternehmens sich einer gerichtlich strafbaren Handlung schuldig machen und nach der Art der begangenen strafbaren Handlung im Zusammenhalt mit dem Charakter des gesellschaftlichen Unternehmens von dem weiteren Betrieb desselben Mißbrauch zu besorgen wäre.
(2)Absatz 2Die Auflösung zu verfügen ist berufen:
1.Ziffer einswenn es sich um den Betrieb von Versicherungsgeschäften handelt, der Bundesminister für Finanzen;
2.Ziffer 2bei anderen Gesellschaften der für den Sitz der Gesellschaft zuständige Landeshauptmann.
(3)Absatz 3Gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes kann binnen zwei Wochen die Berufung an den Bundesminister für Inneres ergriffen werden.
(4)Absatz 4§ 6 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979(Anm. 1), bleibt unberührt.Paragraph 6, Absatz 3, des Kreditwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979, Anmerkung 1), bleibt unberührt.
In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 86 GmbHG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 86 GmbHG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 86 GmbHG