Begründung: Der seit der Ersteintragung der Gesellschaft mbH im Jahr 1989 insoweit inhaltlich unverändert gebliebene Punkt X. des Gesellschaftsvertrags lautet: Der seit der Ersteintragung der Gesellschaft mbH im Jahr 1989 insoweit inhaltlich unverändert gebliebene Punkt römisch zehn. des Gesellschaftsvertrags lautet: „Im Falle der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters, steht den übrigen Gesellschaftern ein Aufgriffsrecht am Geschäftsanteil zu. Der Übern... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 Abs1 BIIjGmbHG §84 Abs2
Rechtssatz: Im Grundsatz können die zum Recht der Personengesellschaften entwickelten Schranken der Zulässigkeit von Abfindungsbeschränkungen in Gesellschaftsverträgen auf gesellschaftsvertragliche Beschränkungen des Entgeltanspruchs des ausscheidenden Gesellschafters im Fall der Ausübung eines statutarischen Aufgriffsrechts oder in im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Fällen des Ausscheidens eines Gesell... mehr lesen...
Begründung: Die „L***** Ges.m.b.H. ist seit 12. 11. 2002 im Firmenbuch eingetragen. Mit Beschluss des Konkursgerichts vom 16. 4. 2004 wurde der Antrag der Wiener Gebietskrankenkasse auf Eröffnung des Konkurses mangels eines zur Deckung der Kosten eines Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen. Am 25. 5. 2004 wurden die Ablehnung der Konkurseröffnung und die Auflösung der Gesellschaft gemäß § 39 FBG im Firmenbuch eingetragen. In der Generalversammlung v... mehr lesen...
Norm: GmbHG §50 Abs4GmbHG §76GmbHG §84 Abs2
Rechtssatz: Die Aufhebung des Aufgriffsrechts von Todes wegen verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Ein solcher Verstoß läge vor, wenn die Rechtsposition aller Gesellschafter nur scheinbar gleichmäßig verschlechtert würde, während die Satzungsänderung die Verschlechterung der Rechtsposition eines einzelnen Minderheitsgesellschafters bezweckte. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 BIIjGmbHG §41GmbHG §50 Abs4GmbHG §76GmbHG §84 Abs2
Rechtssatz: Es widerspricht nicht den guten Sitten, wenn ein Aufgriffsrecht von Todes wegen beseitigt wird und wenn jeder Anhaltspunkt dafür fehlt, daß der Beschluß bekämpfende Gesellschafter dadurch gegenüber seinen Mitgesellschaftern in irgendeiner Weise benachteiligt oder sonst in seinen Rechten verkürzt werden sollte. Entscheidungstexte ... mehr lesen...