§ 84 GmbHG

GmbH-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2010 bis 31.12.9999
Auflösung.

Erster Abschnitt.

Auflösung.

§ 84.

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:

1.

durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit;

2.

durch Beschluß der Gesellschafter, welcher der notariellen Beurkundung bedarf;

3.

durch Beschluß auf Fusion mit einer Aktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 96);

4.

durch die Eröffnung des KonkursesKonkursverfahrens oder mit der Rechtskraft eines Beschlusses, durch den das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wird;

5.

durch Verfügung der Verwaltungsbehörde;

6.

durch Beschluß des Handelsgerichtes.

(2) Im Gesellschaftsvertrage können weitere Auflösungsgründe festgesetzt sein.

Stand vor dem 31.07.2010

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.07.2010
Auflösung.

Erster Abschnitt.

Auflösung.

§ 84.

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:

1.

durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit;

2.

durch Beschluß der Gesellschafter, welcher der notariellen Beurkundung bedarf;

3.

durch Beschluß auf Fusion mit einer Aktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 96);

4.

durch die Eröffnung des KonkursesKonkursverfahrens oder mit der Rechtskraft eines Beschlusses, durch den das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wird;

5.

durch Verfügung der Verwaltungsbehörde;

6.

durch Beschluß des Handelsgerichtes.

(2) Im Gesellschaftsvertrage können weitere Auflösungsgründe festgesetzt sein.