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Erster Abschnitt.
Auflösung.
§ 84.
(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:
1. | durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit; | |||||||||
2. | durch Beschluß der Gesellschafter, welcher der notariellen Beurkundung bedarf; | |||||||||
3. | durch Beschluß auf Fusion mit einer Aktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 96); | |||||||||
4. | durch die Eröffnung des | |||||||||
5. | durch Verfügung der Verwaltungsbehörde; | |||||||||
6. | durch Beschluß des Handelsgerichtes. |
(2) Im Gesellschaftsvertrage können weitere Auflösungsgründe festgesetzt sein.
Erster Abschnitt.
Auflösung.
§ 84.
(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:
1. | durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit; | |||||||||
2. | durch Beschluß der Gesellschafter, welcher der notariellen Beurkundung bedarf; | |||||||||
3. | durch Beschluß auf Fusion mit einer Aktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 96); | |||||||||
4. | durch die Eröffnung des | |||||||||
5. | durch Verfügung der Verwaltungsbehörde; | |||||||||
6. | durch Beschluß des Handelsgerichtes. |
(2) Im Gesellschaftsvertrage können weitere Auflösungsgründe festgesetzt sein.