§ 84 GmbHG

GmbH-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2010 bis 31.12.9999

  1. (1)Absatz einsDie Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:
    1. 1.Ziffer einsdurch Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit;
    2. 2.Ziffer 2durch Beschluß der Gesellschafter, welcher der notariellen Beurkundung bedarf;
    3. 3.Ziffer 3durch Beschluß auf Fusion mit einer Aktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 96);durch Beschluß auf Fusion mit einer Aktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Paragraph 96,);
    4. 4.Ziffer 4durch Eröffnung des Konkurses;
    5. 4.Ziffer 4durch die Eröffnung des Konkursverfahrens oder mit der Rechtskraft eines Beschlusses, durch den das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wird;
    6. 5.Ziffer 5durch Verfügung der Verwaltungsbehörde;
    7. 6.Ziffer 6durch Beschluß des Handelsgerichtes.
  2. (2)Absatz 2Im Gesellschaftsvertrage können weitere Auflösungsgründe festgesetzt sein.

Stand vor dem 31.07.2010

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.07.2010

  1. (1)Absatz einsDie Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:
    1. 1.Ziffer einsdurch Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit;
    2. 2.Ziffer 2durch Beschluß der Gesellschafter, welcher der notariellen Beurkundung bedarf;
    3. 3.Ziffer 3durch Beschluß auf Fusion mit einer Aktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 96);durch Beschluß auf Fusion mit einer Aktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Paragraph 96,);
    4. 4.Ziffer 4durch Eröffnung des Konkurses;
    5. 4.Ziffer 4durch die Eröffnung des Konkursverfahrens oder mit der Rechtskraft eines Beschlusses, durch den das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wird;
    6. 5.Ziffer 5durch Verfügung der Verwaltungsbehörde;
    7. 6.Ziffer 6durch Beschluß des Handelsgerichtes.
  2. (2)Absatz 2Im Gesellschaftsvertrage können weitere Auflösungsgründe festgesetzt sein.