Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsEine Abänderung des Gesellschaftsvertrages kann nur durch Beschluß der Gesellschafter erfolgen. Der Beschluß muß notariell beurkundet werden.
(2)Absatz 2Die Abänderung hat keine rechtliche Wirkung, bevor sie in das Firmenbuch eingetragen ist.
In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
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