Begründung: Im Firmenbuch des Erstgerichtes ist die C*****GmbH zu FN ***** mit dem Sitz in ***** eingetragen. Handelsrechtlicher Geschäftsführer ist Dr.*****L*****. Als Stichtag für den Jahresabschluss war bis einschließlich 17.2.2006 gemäß Punkt 4. des Gesellschaftsvertrages vom 15.6.1996 der 30.Juni eingetragen. Mit Generalversammlungsbeschluss vom 16.12.2005 wurde der Gesellschaftsvertrag in seinen Punkten 3. (Anpassung des Stammkapitals gemäß 1.Euro-JuBeG), 4. (Dauer der Gesells... mehr lesen...
Norm: GmbHG §49 Abs2GmbHG §82 Abs5
Rechtssatz: Liegen die Beschlussfassung der Generalversammlung einer GmbH auf Änderung des Stichtages für den Jahresabschluss und auf Einschub eines Rumpfgeschäftsjahres und die Anmeldung der Eintragung dieser Änderung zum Firmenbuch vor dem geänderten Stichtag und erfolgte die antragsgemäße Eintragung in das Firmenbuch erst nach dem geänderten Stichtag, so kann das Firmenbuchgericht die Eintragung der (später... mehr lesen...
Begründung: Im beim Landesgericht Leoben geführten Firmenbuch ist zu FN ***** die I***** GmbH eingetragen. Geschäftsführer sind Dipl. Ing. Harald H***** und Dipl. Ing. Rezvanollah G*****. Stichtag für den Jahresabschluss war ursprünglich der 31. Dezember. Bis einschließlich 2000 reichte die Gesellschaft auch den Jahresabschluss jeweils zum 31. 12. zum Firmenbuch ein. Am 27. 9. 2002 reichte der Geschäftsführer Dipl. Ing. Harald H***** hingegen einen Jahresabschluss für die Zeit vom 1... mehr lesen...
Norm: GmbHG §49 Abs2
Rechtssatz: Ein Satzungsänderungsbeschluss auf Änderung des Geschäftsjahres ist nach Ablauf eines Geschäftsjahres im Sinne der nicht geänderten Satzung nicht im Rückbezug auf das abgelaufene Geschäftsjahr in das Firmenbuch eintragbar. Entscheidungstexte 6 Ob 24/94 Entscheidungstext OGH 22.06.1995 6 Ob 24/94 6 Ob 184/05k... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2eGmbHG §49 Abs2
Rechtssatz: § 49 Abs 2 GmbHG sagt nichts darüber, daß mit Bewilligung dieser Eintragung bis dahin unwirksame Beschlüsse für die bereits vergangene Zeit, auf die sie sich beziehen, also rückwirkend, dann Wirksamkeit erlangen, wenn hieraus keine Gefahr für die Gesellschaft, die Gesellschafter oder die Gläubiger zu befürchten wäre. Die gegenteilige Ansicht ist daher nicht offenbar gesetzwidrig im Sinne des §... mehr lesen...