Rechtssatz: Eine Beschäftigung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG wird durch die Änderung des Gesellschaftsvertrages, wonach der beschäftigte Ausländer als Gesellschafter einer GesmbH mit einem 25%igen Geschäftsanteil auftreten kann, noch nicht beendet. So werden Änderungen von Gesellschaftsverträgen nach § 49 Abs 2 GmbHG erst mit Eintragung in das Firmenbuch rechtswirksam, weshalb die Ausländerbeschäftigung als fortgesetztes Delikt bis zu diesem Zeitpunkt andauert. Dies gilt auch bei einer ... mehr lesen...