Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1)Absatz einsDie Behörde hat über die im § 365a Abs. 1, § 365b Abs. 1 und § 365d Z 1 und Z 3 bis 6 genannten Daten jedermann aus dem GISA Auskunft zu erteilen. Über die im § 365a Abs. 2 Z 1 bis 8, 12 und 13 und über die im § 365b Abs. 2 Z 1, 6 und 7 genannten Daten ist Auskunft zu erteilen, wenn der Auskunftswerber ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft macht. Über die im § 365a Abs. 2 Z 9 bis 11, § 365b Abs. 2 Z 2 bis 5 und § 365d Z 2 genannten Daten darf keine Auskunft erteilt werden.Die Behörde hat über die im Paragraph 365 a, Absatz eins,, Paragraph 365 b, Absatz eins und Paragraph 365 d, Ziffer eins und Ziffer 3 bis 6 genannten Daten jedermann aus dem GISA Auskunft zu erteilen. Über die im Paragraph 365 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 8, 12 und 13 und über die im Paragraph 365 b, Absatz 2, Ziffer eins,, 6 und 7 genannten Daten ist Auskunft zu erteilen, wenn der Auskunftswerber ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft macht. Über die im Paragraph 365 a, Absatz 2, Ziffer 9 bis 11, Paragraph 365 b, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 und Paragraph 365 d, Ziffer 2, genannten Daten darf keine Auskunft erteilt werden.
(2)Absatz 2Der Wirtschaftskammer Österreich und den Empfängern von gemäß § 365f Abs. 4 zu übermittelnden Daten ist unbeschränkt Auskunft über die in das GISA einzutragenden Daten zu erteilen, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet. Ebenso ist den Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Sicherheitsverwaltung und der Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege unbeschränkt Auskunft über die in das GISA einzutragenden Daten zu erteilen.Der Wirtschaftskammer Österreich und den Empfängern von gemäß Paragraph 365 f, Absatz 4, zu übermittelnden Daten ist unbeschränkt Auskunft über die in das GISA einzutragenden Daten zu erteilen, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet. Ebenso ist den Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Sicherheitsverwaltung und der Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege unbeschränkt Auskunft über die in das GISA einzutragenden Daten zu erteilen.
(3)Absatz 3Das Auskunftsbegehren kann mündlich, telefonisch, telegrafisch, schriftlich, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht. Das Auskunftsbegehren muß stets auf die Bekanntgabe von Daten über eine einzelne Person oder einen einzelnen Betrieb gerichtet sein.
(4)Absatz 4Die in § 365a Abs. 1, § 365b Abs. 1 und in § 365d Z 1 und Z 3 bis 6 genannten Daten des GISA sind durch das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Internet zur Abfrage unentgeltlich bereitzustellen. Zusätzlich wird über die Daten nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch auf telefonische oder schriftliche oder automationsunterstützte oder jede andere Art der Anfrage hin unentgeltlich Auskunft erteilt.Die in Paragraph 365 a, Absatz eins,, Paragraph 365 b, Absatz eins und in Paragraph 365 d, Ziffer eins und Ziffer 3 bis 6 genannten Daten des GISA sind durch das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Internet zur Abfrage unentgeltlich bereitzustellen. Zusätzlich wird über die Daten nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch auf telefonische oder schriftliche oder automationsunterstützte oder jede andere Art der Anfrage hin unentgeltlich Auskunft erteilt.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Z 22, BGBl. I Nr. 94/2017)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Ziffer 22,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017,)
In Kraft seit 23.07.2024 bis 31.12.9999
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