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(2) Der Wirtschaftskammer Österreich und den Empfängern von gemäß § 365f Abs. 4 zu übermittelnden Daten ist unbeschränkt Auskunft über die in das GISA einzutragenden Daten zu erteilen, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet. Ebenso ist den Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Sicherheitsverwaltung und der Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege unbeschränkt Auskunft über die in das GISA einzutragenden Daten zu erteilen.
(3) Das Auskunftsbegehren kann mündlich, telefonisch, telegrafisch, schriftlich, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht. Das Auskunftsbegehren muß stets auf die Bekanntgabe von Daten über eine einzelne Person oder einen einzelnen Betrieb gerichtet sein.
(4) Die in § 365a Abs. 1, § 365b Abs. 1 und in § 365d Z 1 und Z 3 bis 6 genannten Daten des GISA sind durch das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Internet zur Abfrage unentgeltlich bereitzustellen. Zusätzlich wird über die Daten nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch auf telefonische oder schriftliche oder automationsunterstützte oder jede andere Art der Anfrage hin unentgeltlich Auskunft erteilt.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Z 22, BGBl. I Nr. 94/2017)
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Z 22, BGBl. I Nr. 94/2017)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Ziffer 22,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017,)
(2) Der Wirtschaftskammer Österreich und den Empfängern von gemäß § 365f Abs. 4 zu übermittelnden Daten ist unbeschränkt Auskunft über die in das GISA einzutragenden Daten zu erteilen, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet. Ebenso ist den Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Sicherheitsverwaltung und der Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege unbeschränkt Auskunft über die in das GISA einzutragenden Daten zu erteilen.
(3) Das Auskunftsbegehren kann mündlich, telefonisch, telegrafisch, schriftlich, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht. Das Auskunftsbegehren muß stets auf die Bekanntgabe von Daten über eine einzelne Person oder einen einzelnen Betrieb gerichtet sein.
(4) Die in § 365a Abs. 1, § 365b Abs. 1 und in § 365d Z 1 und Z 3 bis 6 genannten Daten des GISA sind durch das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Internet zur Abfrage unentgeltlich bereitzustellen. Zusätzlich wird über die Daten nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch auf telefonische oder schriftliche oder automationsunterstützte oder jede andere Art der Anfrage hin unentgeltlich Auskunft erteilt.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Z 22, BGBl. I Nr. 94/2017)
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Z 22, BGBl. I Nr. 94/2017)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Ziffer 22,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017,)