Die Behörde hat auf Ersuchen eines Auskunftswerbers jene Auskünfte, welche sie nach Maßgabe des § 365e zu erteilen hat, in folgender Weise durch Erstellen eines mit einer Amtssignatur zu versehenden elektronischen Auszuges aus dem GISA zu erteilen: Die Behörde hat auf Ersuchen eines Auskunftswerbers jene Auskünfte, welche sie nach Maßgabe des Paragraph 365 e, zu erteilen hat, in folgender Weise durch Erstellen eines mit einer Amtssignatur zu versehenden elektronischen Auszuges aus dem GISA zu erteilen:
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