Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat bei Gewerbetreibenden, die Pauschalreisen veranstalten oder verbundene Reiseleistungen vermitteln, bezüglich dieser Tätigkeiten folgende durch Verordnung gemäß § 127 Abs. 1 näher zu bestimmende Daten in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) einzutragen:
1. | Die Reiseleistungsausübungsberechtigung, | |||||||||
2. | den Umsatz, | |||||||||
3. | die Art und Höhe der Sicherheitsleistung, | |||||||||
4. | den die Sicherheit gewährenden Versicherer oder Garanten, | |||||||||
5. | das die Abwicklung von Ansprüchen gemäß § 127 Abs. 1 Z 1 und 2 vornehmende Unternehmen, | |||||||||
6. | die Zahlungsmodalitäten. |
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