§ 365d GewO 1994

GewO 1994 - Gewerbeordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 365 d,

Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat bei Gewerbetreibenden, die Pauschalreisen veranstalten oder verbundene Reiseleistungen vermitteln, bezüglich dieser Tätigkeiten folgende durch Verordnung gemäß § 127 Abs. 1 näher zu bestimmende Daten in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) einzutragen: Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat bei Gewerbetreibenden, die Pauschalreisen veranstalten oder verbundene Reiseleistungen vermitteln, bezüglich dieser Tätigkeiten folgende durch Verordnung gemäß Paragraph 127, Absatz eins, näher zu bestimmende Daten in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) einzutragen:

  1. 1.Ziffer einsDie Reiseleistungsausübungsberechtigung,
  2. 2.Ziffer 2den Umsatz,
  3. 3.Ziffer 3die Art und Höhe der Sicherheitsleistung,
  4. 4.Ziffer 4den die Sicherheit gewährenden Versicherer oder Garanten,
  5. 5.Ziffer 5das die Abwicklung von Ansprüchen gemäß § 127 Abs. 1 Z 1 und 2 vornehmende Unternehmen,das die Abwicklung von Ansprüchen gemäß Paragraph 127, Absatz eins, Ziffer eins und 2 vornehmende Unternehmen,
  6. 6.Ziffer 6die Zahlungsmodalitäten.
In Kraft seit 01.10.2018 bis 31.12.9999
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