§ 365d GewO 1994

GewO 1994 - Gewerbeordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat bei Gewerbetreibenden, die Pauschalreisen veranstalten oder verbundene Reiseleistungen vermitteln, bezüglich dieser Tätigkeiten folgende durch Verordnung gemäß § 127 Abs. 1 näher zu bestimmende Daten in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) einzutragen:

1.

Die Reiseleistungsausübungsberechtigung,

2.

den Umsatz,

3.

die Art und Höhe der Sicherheitsleistung,

4.

den die Sicherheit gewährenden Versicherer oder Garanten,

5.

das die Abwicklung von Ansprüchen gemäß § 127 Abs. 1 Z 1 und 2 vornehmende Unternehmen,

6.

die Zahlungsmodalitäten.

In Kraft seit 01.10.2018 bis 31.12.9999
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