§ 365d GewO 1994

GewO 1994 - Gewerbeordnung 1994

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat bei Gewerbetreibenden, die Pauschalreisen veranstalten oder verbundene Reiseleistungen vermitteln, bezüglich dieser Tätigkeiten folgende durch Verordnung gemäß § 127 Abs. 1 näher zu bestimmende Daten in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) einzutragen:

1.

Die Reiseleistungsausübungsberechtigung,

2.

den Umsatz,

3.

die Art und Höhe der Sicherheitsleistung,

4.

den die Sicherheit gewährenden Versicherer oder Garanten,

5.

das die Abwicklung von Ansprüchen gemäß § 127 Abs. 1 Z 1 und 2 vornehmende Unternehmen,

6.

die Zahlungsmodalitäten.

In Kraft seit 01.10.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 365d GewO 1994


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 365d GewO 1994 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

92 Entscheidungen zu § 365d GewO 1994


Entscheidungen zu § 365d GewO 1994


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 365d GewO 1994


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 365d GewO 1994 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GewO 1994 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 365c GewO 1994
§ 365e GewO 1994