§ 365d GewO 1994

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2018 bis 31.12.9999
§ 365d.Paragraph 365 d,

Die Gewerbebehörden sind berechtigtDer Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat bei Gewerbetreibenden, die Pauschalreisen veranstalten oder verbundene Reiseleistungen vermitteln, bezüglich dieser Tätigkeiten folgende durch Verordnung gemäß §§ 365 § 127 Abs. 1 und 365c einzurichtenden Gewerberegister automationsunterstütztnäher zu führen.bestimmende Daten in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) einzutragen: Die Gewerbebehörden sind berechtigtDer Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat bei Gewerbetreibenden, die Pauschalreisen veranstalten oder verbundene Reiseleistungen vermitteln, bezüglich dieser Tätigkeiten folgende durch Verordnung gemäß Paragraphen 365 und 365c einzurichtenden Gewerberegister automationsunterstütztParagraph 127, Absatz eins, näher zu führen.bestimmende Daten in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) einzutragen:

  1. 1.Ziffer einsDie Reiseleistungsausübungsberechtigung,
  2. 2.Ziffer 2den Umsatz,
  3. 3.Ziffer 3die Art und Höhe der Sicherheitsleistung,
  4. 4.Ziffer 4den die Sicherheit gewährenden Versicherer oder Garanten,
  5. 5.Ziffer 5das die Abwicklung von Ansprüchen gemäß § 127 Abs. 1 Z 1 und 2 vornehmende Unternehmen,das die Abwicklung von Ansprüchen gemäß Paragraph 127, Absatz eins, Ziffer eins und 2 vornehmende Unternehmen,
  6. 6.Ziffer 6die Zahlungsmodalitäten.

Stand vor dem 26.03.2015

In Kraft vom 01.07.1996 bis 26.03.2015
§ 365d.Paragraph 365 d,

Die Gewerbebehörden sind berechtigtDer Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat bei Gewerbetreibenden, die Pauschalreisen veranstalten oder verbundene Reiseleistungen vermitteln, bezüglich dieser Tätigkeiten folgende durch Verordnung gemäß §§ 365 § 127 Abs. 1 und 365c einzurichtenden Gewerberegister automationsunterstütztnäher zu führen.bestimmende Daten in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) einzutragen: Die Gewerbebehörden sind berechtigtDer Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat bei Gewerbetreibenden, die Pauschalreisen veranstalten oder verbundene Reiseleistungen vermitteln, bezüglich dieser Tätigkeiten folgende durch Verordnung gemäß Paragraphen 365 und 365c einzurichtenden Gewerberegister automationsunterstütztParagraph 127, Absatz eins, näher zu führen.bestimmende Daten in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) einzutragen:

  1. 1.Ziffer einsDie Reiseleistungsausübungsberechtigung,
  2. 2.Ziffer 2den Umsatz,
  3. 3.Ziffer 3die Art und Höhe der Sicherheitsleistung,
  4. 4.Ziffer 4den die Sicherheit gewährenden Versicherer oder Garanten,
  5. 5.Ziffer 5das die Abwicklung von Ansprüchen gemäß § 127 Abs. 1 Z 1 und 2 vornehmende Unternehmen,das die Abwicklung von Ansprüchen gemäß Paragraph 127, Absatz eins, Ziffer eins und 2 vornehmende Unternehmen,
  6. 6.Ziffer 6die Zahlungsmodalitäten.

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