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Die Gewerbebehörden sind berechtigtDer Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat bei Gewerbetreibenden, die Pauschalreisen veranstalten oder verbundene Reiseleistungen vermitteln, bezüglich dieser Tätigkeiten folgende durch Verordnung gemäß §§ 365 § 127 Abs. 1 und 365c einzurichtenden Gewerberegister automationsunterstütztnäher zu führen.bestimmende Daten in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) einzutragen: Die Gewerbebehörden sind berechtigtDer Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat bei Gewerbetreibenden, die Pauschalreisen veranstalten oder verbundene Reiseleistungen vermitteln, bezüglich dieser Tätigkeiten folgende durch Verordnung gemäß Paragraphen 365 und 365c einzurichtenden Gewerberegister automationsunterstütztParagraph 127, Absatz eins, näher zu führen.bestimmende Daten in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) einzutragen:
Die Gewerbebehörden sind berechtigtDer Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat bei Gewerbetreibenden, die Pauschalreisen veranstalten oder verbundene Reiseleistungen vermitteln, bezüglich dieser Tätigkeiten folgende durch Verordnung gemäß §§ 365 § 127 Abs. 1 und 365c einzurichtenden Gewerberegister automationsunterstütztnäher zu führen.bestimmende Daten in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) einzutragen: Die Gewerbebehörden sind berechtigtDer Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat bei Gewerbetreibenden, die Pauschalreisen veranstalten oder verbundene Reiseleistungen vermitteln, bezüglich dieser Tätigkeiten folgende durch Verordnung gemäß Paragraphen 365 und 365c einzurichtenden Gewerberegister automationsunterstütztParagraph 127, Absatz eins, näher zu führen.bestimmende Daten in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) einzutragen: