§ 365c GewO 1994 Auszüge aus dem GISA

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2018 bis 31.12.9999
§ 365c.Paragraph 365 c,

Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist ein zentrales Gewerberegister und Die Behörde hat auf dessen Basis ein/eine „Versicherungsvermittlerregister/-auskunft“ einzurichtenErsuchen eines Auskunftswerbers jene Auskünfte, welche sie nach Maßgabe des § 365e zu erteilen hat, in denen diefolgender Weise durch Erstellen eines mit einer Amtssignatur zu versehenden elektronischen Auszuges aus dem GISA zu erteilen: Die Behörde hat auf Ersuchen eines Auskunftswerbers jene Auskünfte, welche sie nach Maßgabe des Paragraph 365 e, zu erteilen hat, in die dezentralen Gewerberegister einzutragenden Daten zusammengeführt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Änderungen in ihren Gewerberegistern unverzüglichfolgender Weise durch Erstellen eines mit einer Amtssignatur zu versehenden elektronischen Auszuges aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit automationsunterstütztGISA zu übermitteln.erteilen:

  1. 1.Ziffer einsAuszug einer Gewerbelizenz aus dem GISA, welche folgende Informationen enthält, die zum Zeitpunkt des Erstellens des Auszuges aufrecht gültig sind:
    1. a)Litera aName des Gewerbeinhabers,
    2. b)Litera bFirmenbuchnummer oder ZVR-Zahl, sofern der Gewerbeinhaber ein im Firmenbuch oder Zentralen Vereinsregister konstituierter Rechtsträger ist,
    3. c)Litera cBezeichnung der Gewerbe, welche von der Gewerbelizenz umfasst sind, einschließlich jeweils
      1. ca)Sub-Litera, c, ader zum Gewerbe gehörenden GISA Zahl,
      2. cb)Sub-Litera, c, bdes Standortes des Gewerbes,
      3. cc)Sub-Litera, c, cdes Datums, zu dem das Gewerbe entstanden ist;
  2. 2.Ziffer 2Auszug einer Gewerbeberechtigung aus dem GISA, welche jene Informationen enthält, über die gemäß § 365e Abs. 1 erster Satz an jedermann Auskunft zu erteilen ist, und die zum Zeitpunkt der Erstellung des Auszuges aufrecht gültig sind;Auszug einer Gewerbeberechtigung aus dem GISA, welche jene Informationen enthält, über die gemäß Paragraph 365 e, Absatz eins, erster Satz an jedermann Auskunft zu erteilen ist, und die zum Zeitpunkt der Erstellung des Auszuges aufrecht gültig sind;
  3. 3.Ziffer 3Auszug einer Gewerbeberechtigung aus dem GISA, welche jene Informationen enthält, über die gemäß § 365e Abs. 1 erster Satz an jedermann Auskunft zu erteilen ist, wobei Informationen, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Auszuges nicht mehr aufrecht gültig sind, als historische Information deutlich als historisch hervorzuheben sind;Auszug einer Gewerbeberechtigung aus dem GISA, welche jene Informationen enthält, über die gemäß Paragraph 365 e, Absatz eins, erster Satz an jedermann Auskunft zu erteilen ist, wobei Informationen, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Auszuges nicht mehr aufrecht gültig sind, als historische Information deutlich als historisch hervorzuheben sind;
  4. 4.Ziffer 4Auszug einer Gewerbeberechtigung aus dem GISA, welche über die in Z 1 genannten Informationen auch Informationen gemäß § 365e Abs. 1 zweiter Satz enthält, für deren Erteilung der Auskunftswerber ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft zu machen hat, und die zum Zeitpunkt der Erstellung des Auszuges aufrecht gültig sind;Auszug einer Gewerbeberechtigung aus dem GISA, welche über die in Ziffer eins, genannten Informationen auch Informationen gemäß Paragraph 365 e, Absatz eins, zweiter Satz enthält, für deren Erteilung der Auskunftswerber ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft zu machen hat, und die zum Zeitpunkt der Erstellung des Auszuges aufrecht gültig sind;
  5. 5.Ziffer 5Auszug eines Gewerbeberechtigung aus dem GISA, welche über die in Z 1 genannten Informationen auch Informationen gemäß § 365e Abs. 1 zweiter Satz enthält, für deren Erteilung der Auskunftswerber ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft zu machen hat, wobei Informationen, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Auszuges nicht mehr aufrecht gültig sind, als historische Information deutlich als historisch hervorzuheben sind.Auszug eines Gewerbeberechtigung aus dem GISA, welche über die in Ziffer eins, genannten Informationen auch Informationen gemäß Paragraph 365 e, Absatz eins, zweiter Satz enthält, für deren Erteilung der Auskunftswerber ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft zu machen hat, wobei Informationen, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Auszuges nicht mehr aufrecht gültig sind, als historische Information deutlich als historisch hervorzuheben sind.

Stand vor dem 26.03.2015

In Kraft vom 15.01.2005 bis 26.03.2015
§ 365c.Paragraph 365 c,

Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist ein zentrales Gewerberegister und Die Behörde hat auf dessen Basis ein/eine „Versicherungsvermittlerregister/-auskunft“ einzurichtenErsuchen eines Auskunftswerbers jene Auskünfte, welche sie nach Maßgabe des § 365e zu erteilen hat, in denen diefolgender Weise durch Erstellen eines mit einer Amtssignatur zu versehenden elektronischen Auszuges aus dem GISA zu erteilen: Die Behörde hat auf Ersuchen eines Auskunftswerbers jene Auskünfte, welche sie nach Maßgabe des Paragraph 365 e, zu erteilen hat, in die dezentralen Gewerberegister einzutragenden Daten zusammengeführt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Änderungen in ihren Gewerberegistern unverzüglichfolgender Weise durch Erstellen eines mit einer Amtssignatur zu versehenden elektronischen Auszuges aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit automationsunterstütztGISA zu übermitteln.erteilen:

  1. 1.Ziffer einsAuszug einer Gewerbelizenz aus dem GISA, welche folgende Informationen enthält, die zum Zeitpunkt des Erstellens des Auszuges aufrecht gültig sind:
    1. a)Litera aName des Gewerbeinhabers,
    2. b)Litera bFirmenbuchnummer oder ZVR-Zahl, sofern der Gewerbeinhaber ein im Firmenbuch oder Zentralen Vereinsregister konstituierter Rechtsträger ist,
    3. c)Litera cBezeichnung der Gewerbe, welche von der Gewerbelizenz umfasst sind, einschließlich jeweils
      1. ca)Sub-Litera, c, ader zum Gewerbe gehörenden GISA Zahl,
      2. cb)Sub-Litera, c, bdes Standortes des Gewerbes,
      3. cc)Sub-Litera, c, cdes Datums, zu dem das Gewerbe entstanden ist;
  2. 2.Ziffer 2Auszug einer Gewerbeberechtigung aus dem GISA, welche jene Informationen enthält, über die gemäß § 365e Abs. 1 erster Satz an jedermann Auskunft zu erteilen ist, und die zum Zeitpunkt der Erstellung des Auszuges aufrecht gültig sind;Auszug einer Gewerbeberechtigung aus dem GISA, welche jene Informationen enthält, über die gemäß Paragraph 365 e, Absatz eins, erster Satz an jedermann Auskunft zu erteilen ist, und die zum Zeitpunkt der Erstellung des Auszuges aufrecht gültig sind;
  3. 3.Ziffer 3Auszug einer Gewerbeberechtigung aus dem GISA, welche jene Informationen enthält, über die gemäß § 365e Abs. 1 erster Satz an jedermann Auskunft zu erteilen ist, wobei Informationen, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Auszuges nicht mehr aufrecht gültig sind, als historische Information deutlich als historisch hervorzuheben sind;Auszug einer Gewerbeberechtigung aus dem GISA, welche jene Informationen enthält, über die gemäß Paragraph 365 e, Absatz eins, erster Satz an jedermann Auskunft zu erteilen ist, wobei Informationen, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Auszuges nicht mehr aufrecht gültig sind, als historische Information deutlich als historisch hervorzuheben sind;
  4. 4.Ziffer 4Auszug einer Gewerbeberechtigung aus dem GISA, welche über die in Z 1 genannten Informationen auch Informationen gemäß § 365e Abs. 1 zweiter Satz enthält, für deren Erteilung der Auskunftswerber ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft zu machen hat, und die zum Zeitpunkt der Erstellung des Auszuges aufrecht gültig sind;Auszug einer Gewerbeberechtigung aus dem GISA, welche über die in Ziffer eins, genannten Informationen auch Informationen gemäß Paragraph 365 e, Absatz eins, zweiter Satz enthält, für deren Erteilung der Auskunftswerber ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft zu machen hat, und die zum Zeitpunkt der Erstellung des Auszuges aufrecht gültig sind;
  5. 5.Ziffer 5Auszug eines Gewerbeberechtigung aus dem GISA, welche über die in Z 1 genannten Informationen auch Informationen gemäß § 365e Abs. 1 zweiter Satz enthält, für deren Erteilung der Auskunftswerber ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft zu machen hat, wobei Informationen, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Auszuges nicht mehr aufrecht gültig sind, als historische Information deutlich als historisch hervorzuheben sind.Auszug eines Gewerbeberechtigung aus dem GISA, welche über die in Ziffer eins, genannten Informationen auch Informationen gemäß Paragraph 365 e, Absatz eins, zweiter Satz enthält, für deren Erteilung der Auskunftswerber ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft zu machen hat, wobei Informationen, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Auszuges nicht mehr aufrecht gültig sind, als historische Information deutlich als historisch hervorzuheben sind.

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