Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist ein zentrales Gewerberegister und Die Behörde hat auf dessen Basis ein/eine „Versicherungsvermittlerregister/-auskunft“ einzurichtenErsuchen eines Auskunftswerbers jene Auskünfte, welche sie nach Maßgabe des § 365e zu erteilen hat, in denen diefolgender Weise durch Erstellen eines mit einer Amtssignatur zu versehenden elektronischen Auszuges aus dem GISA zu erteilen: Die Behörde hat auf Ersuchen eines Auskunftswerbers jene Auskünfte, welche sie nach Maßgabe des Paragraph 365 e, zu erteilen hat, in die dezentralen Gewerberegister einzutragenden Daten zusammengeführt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Änderungen in ihren Gewerberegistern unverzüglichfolgender Weise durch Erstellen eines mit einer Amtssignatur zu versehenden elektronischen Auszuges aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit automationsunterstütztGISA zu übermitteln.erteilen:
Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist ein zentrales Gewerberegister und Die Behörde hat auf dessen Basis ein/eine „Versicherungsvermittlerregister/-auskunft“ einzurichtenErsuchen eines Auskunftswerbers jene Auskünfte, welche sie nach Maßgabe des § 365e zu erteilen hat, in denen diefolgender Weise durch Erstellen eines mit einer Amtssignatur zu versehenden elektronischen Auszuges aus dem GISA zu erteilen: Die Behörde hat auf Ersuchen eines Auskunftswerbers jene Auskünfte, welche sie nach Maßgabe des Paragraph 365 e, zu erteilen hat, in die dezentralen Gewerberegister einzutragenden Daten zusammengeführt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Änderungen in ihren Gewerberegistern unverzüglichfolgender Weise durch Erstellen eines mit einer Amtssignatur zu versehenden elektronischen Auszuges aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit automationsunterstütztGISA zu übermitteln.erteilen: