Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.02.2026
(1)Absatz einsDie Erledigung von Anbringen durch Eintragung in das GISA in Verfahren, die gemäß § 342 Abs. 1 geführt wurden, gilt als durch den Leiter der jeweils zuständigen Behörde genehmigt.Die Erledigung von Anbringen durch Eintragung in das GISA in Verfahren, die gemäß Paragraph 342, Absatz eins, geführt wurden, gilt als durch den Leiter der jeweils zuständigen Behörde genehmigt.
(2)Absatz 2In Fällen, in denen ein Anbringen durch unmittelbare elektronische Eintragung mangels Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 342 Abs. 1 nicht erledigt werden kann, hat die jeweils zuständige Behörde das Anbringen nach Prüfung durch eine natürliche Person zu erledigen.In Fällen, in denen ein Anbringen durch unmittelbare elektronische Eintragung mangels Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 342, Absatz eins, nicht erledigt werden kann, hat die jeweils zuständige Behörde das Anbringen nach Prüfung durch eine natürliche Person zu erledigen.
(3)Absatz 3Der Auftragsverarbeiter gemäß § 365 Abs. 3 hat den Einschreiter nach Abschluss der Eingabe des elektronisch im Wege des GISA eingebrachten Anbringens in technisch geeigneter Weise unter Angabe der jeweils zuständigen Behörde zu informieren, ob die Erledigung durch unmittelbare elektronische Eintragung in das GISA erfolgt ist oder ob eine Prüfung gemäß Abs. 2 erforderlich ist.Der Auftragsverarbeiter gemäß Paragraph 365, Absatz 3, hat den Einschreiter nach Abschluss der Eingabe des elektronisch im Wege des GISA eingebrachten Anbringens in technisch geeigneter Weise unter Angabe der jeweils zuständigen Behörde zu informieren, ob die Erledigung durch unmittelbare elektronische Eintragung in das GISA erfolgt ist oder ob eine Prüfung gemäß Absatz 2, erforderlich ist.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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