Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.02.2026
(1)Absatz einsAnbringen, deren Erledigung im GISA von der Behörde einzutragen ist, können durch unmittelbare elektronische Eintragung in das GISA erledigt werden, wenn
1.Ziffer einsdas Anbringen elektronisch im Wege des GISA eingebracht worden ist,
2.Ziffer 2das Anbringen elektronisch mittels der Funktion E-ID (§ 4 des Bundesgesetzes über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen (E-Government-Gesetz – E-GovG) oder einem anderen in Abs. 2 genannten elektronischen Authentizitätsnachweis des Einschreiters versehen ist,das Anbringen elektronisch mittels der Funktion E-ID (Paragraph 4, des Bundesgesetzes über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen (E-Government-Gesetz – E-GovG) oder einem anderen in Absatz 2, genannten elektronischen Authentizitätsnachweis des Einschreiters versehen ist,
3.Ziffer 3der Einschreiter Inhaber der Rechte ist oder Inhaber der Rechte sein will, auf welche sich das Anbringen bezieht,
4.Ziffer 4alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Begründung oder Beendigung des mit dem Anbringen begehrten Rechts automatisiert durch das GISA validiert werden können.
(2)Absatz 2Als elektronisch authentifiziert im Sinne des Abs. 1 Z 2 gelten auch Anbringen, die mit elektronischer Signatur des Unternehmensserviceportals oder der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft versehen sind.Als elektronisch authentifiziert im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, gelten auch Anbringen, die mit elektronischer Signatur des Unternehmensserviceportals oder der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft versehen sind.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 342 GewO 1994
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 342 GewO 1994 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 342 GewO 1994