§ 342. In den Fällen des § 341 Abs. 1 und 2 sowie des Abs. 3, soweit es sich um das Ansuchen um die Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers handelt, sind die Bestimmungen des § 340 Abs. 2 über die Anhörung der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft sinngemäß anzuwenden.
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