Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Keiner besonderen gesetzlichen Ermächtigung bedarf es für die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet des Postwesens mit Ausnahme des Geld- und Zahlungsverkehrs (§ 1 Abs. 1 BWG), wenn diese von Gewerbetreibenden erbracht werden.
In Kraft seit 01.08.2002 bis 31.12.9999
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