(1) Einfache Tätigkeiten von reglementierten Gewerben, deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordern, sind den betreffenden Gewerben nicht vorbehalten. Als einfache Tätigkeiten gelten jedenfalls nicht die für ein Gewerbe typischen Kerntätigkeiten, welche die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzen.
(2) Teilgewerbe sind Tätigkeiten eines reglementierten Gewerbes, deren selbstständige Ausführung auch von Personen erwartet werden kann, die die Befähigung hiefür auf vereinfachte Art nachweisen. Die Befähigung für ein Teilgewerbe ist bei der Anmeldung durch Belege der folgenden Art nachzuweisen:
1. | Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung, | |||||||||
2. | Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit, | |||||||||
3. | Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule, | |||||||||
4. | Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges. |
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat unter Bedachtnahme auf die technologische Entwicklung, die standardisierten Verfahrensweisen und die arbeitsteilige Organisation im Bereich eines reglementierten Gewerbes durch Verordnung festzulegen, welche Tätigkeiten eines reglementierten Gewerbes Teilgewerbe sind und durch welche Belege im Sinne des Abs. 2 - allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Befähigung für ein Teilgewerbe nachzuweisen ist.
(4) Ob und inwieweit durch ein Zeugnis einer ausländischen Schule oder eines ausländischen Lehrganges die für die Ausübung eines Teilgewerbes erforderlichen fachlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben wurden, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einzelfall zu bestimmen.
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