§ 42 GewO 1994

GewO 1994 - Gewerbeordnung 1994

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft entsteht mit dem Ableben des Gewerbeinhabers. Der Vertreter der Verlassenschaft hat jedoch ohne unnötigen Aufschub der Bezirksverwaltungsbehörde den Fortbetrieb anzuzeigen (§ 345 Abs. 1).

(2) Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft endet:

1.

mit der Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung durch Einantwortung;

2.

mit dem Zeitpunkt der Übernahme des Gewerbebetriebes durch den Vermächtnisnehmer oder durch den auf den Todesfall Beschenkten;

3.

mit der Verständigung der Erben und Noterben, daß eine Verlassenschaftsabhandlung von Amts wegen nicht eingeleitet wird;

4.

mit der Überlassung des Nachlasses an Zahlungs Statt;

5.

mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Verlassenschaft oder

6.

mit dem Zeitpunkt, in dem der Gewerbebetrieb des Gewerbeinhabers auf Grund einer Verfügung des Verlassenschaftsgerichtes ganz oder teilweise in den rechtlichen Besitz eines Rechtsnachfolgers von Todes wegen übergeht.

In Kraft seit 01.08.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 42 GewO 1994


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 42 GewO 1994 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

92 Entscheidungen zu § 42 GewO 1994


Entscheidungen zu § 42 GewO 1994


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 42 GewO 1994


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 42 GewO 1994 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 41 GewO 1994
§ 43 GewO 1994