Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDas Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft entsteht mit dem Ableben des Gewerbeinhabers. Der Vertreter der Verlassenschaft hat jedoch ohne unnötigen Aufschub der Bezirksverwaltungsbehörde den Fortbetrieb anzuzeigen (§ 345 Abs. 1).Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft entsteht mit dem Ableben des Gewerbeinhabers. Der Vertreter der Verlassenschaft hat jedoch ohne unnötigen Aufschub der Bezirksverwaltungsbehörde den Fortbetrieb anzuzeigen (Paragraph 345, Absatz eins,).
(2)Absatz 2Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft endet:
1.Ziffer einsmit der Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung durch Einantwortung;
2.Ziffer 2mit dem Zeitpunkt der Übernahme des Gewerbebetriebes durch den Vermächtnisnehmer oder durch den auf den Todesfall Beschenkten;
3.Ziffer 3mit der Verständigung der Erben und Noterben, daß eine Verlassenschaftsabhandlung von Amts wegen nicht eingeleitet wird;
4.Ziffer 4mit der Überlassung des Nachlasses an Zahlungs Statt;
5.Ziffer 5mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Verlassenschaft oder
6.Ziffer 6mit dem Zeitpunkt, in dem der Gewerbebetrieb des Gewerbeinhabers auf Grund einer Verfügung des Verlassenschaftsgerichtes ganz oder teilweise in den rechtlichen Besitz eines Rechtsnachfolgers von Todes wegen übergeht.
In Kraft seit 01.08.2010 bis 31.12.9999
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