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§ 34. (1) Den Händlern stehen im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung insbesondere folgende Rechte zu, insoweitKeiner besonderen gesetzlichen Ermächtigung bedarf es für die angeführten TätigkeitenErbringung von Dienstleistungen auf dem ausgeübten Handelszweig entsprechenGebiet des Postwesens mit Ausnahme des Geld- und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist:
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Zahlungsverkehrs (2§ 1 Abs. 1 BWG) Die Ausübung von Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 6 und 8 darf keine Kerntätigkeiten von Handwerken oder gebundenen Gewerben umfassen sowie keine Gefährdung von Leben und Gesundheit darstellen. Bei der Ausübung der im Abs. 1 Z 6 bis 8 angeführten Rechte muß der Charakter des Betriebes als Handelsbetrieb gewahrt bleiben. Der Händler hat sich entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen. Soweit durch Verordnung nicht anderes festgelegt ist, ist eine Person jedenfalls dann als fachlich geeignet anzusehen, wenn sie die Lehrabschlußprüfung in einem einschlägigen Lehrberuf erfolgreich abgelegt hat.
(3) Das Abschließendiese von Warenhandelsgeschäften im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung darf nur von zum Handel mit den betreffenden Waren berechtigten Gewerbetreibenden ausgeübterbracht werden.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 63/1997)
§ 34. (1) Den Händlern stehen im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung insbesondere folgende Rechte zu, insoweitKeiner besonderen gesetzlichen Ermächtigung bedarf es für die angeführten TätigkeitenErbringung von Dienstleistungen auf dem ausgeübten Handelszweig entsprechenGebiet des Postwesens mit Ausnahme des Geld- und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist:
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Zahlungsverkehrs (2§ 1 Abs. 1 BWG) Die Ausübung von Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 6 und 8 darf keine Kerntätigkeiten von Handwerken oder gebundenen Gewerben umfassen sowie keine Gefährdung von Leben und Gesundheit darstellen. Bei der Ausübung der im Abs. 1 Z 6 bis 8 angeführten Rechte muß der Charakter des Betriebes als Handelsbetrieb gewahrt bleiben. Der Händler hat sich entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen. Soweit durch Verordnung nicht anderes festgelegt ist, ist eine Person jedenfalls dann als fachlich geeignet anzusehen, wenn sie die Lehrabschlußprüfung in einem einschlägigen Lehrberuf erfolgreich abgelegt hat.
(3) Das Abschließendiese von Warenhandelsgeschäften im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung darf nur von zum Handel mit den betreffenden Waren berechtigten Gewerbetreibenden ausgeübterbracht werden.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 63/1997)