§ 34 GewO 1994 Dienstleistungen auf dem Gebiet des Postwesens

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDen Händlern stehen im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung insbesondere folgende Rechte zu, insoweit die angeführten Tätigkeiten dem ausgeübten Handelszweig entsprechen und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist:
    1. 1.Ziffer einsder Verkauf gebrauchter Waren;
    2. 2.Ziffer 2das Vermieten von Waren;
    3. 3.Ziffer 3die Beistellung des zu verwendenden Materials, wenn Aufträge zur Herstellung von Waren an befugte Erzeuger erteilt werden;
    4. 4.Ziffer 4die Durchführung einfacher Gravuren mittels Graviermaschinen;
    5. 5.Ziffer 5die Anpassung der Waren an die Bedürfnisse des Marktes;
    6. 6.Ziffer 6die Montage der gelieferten Waren an Ort und Stelle;
    7. 7.Ziffer 7die regelmäßige Wartung („Service“);
    8. 8.Ziffer 8der Austausch schadhaft gewordener Bestandteile, die Nachfüllung von Behältern oder die Anbringung von Zubehör;
    9. 9.Ziffer 9der Verkauf von Druckwerken, die Anleitungen über den Gebrauch, die Wartung, die Betreuung, die Pflege und dgl. von Waren enthalten, zu deren Verkauf die Händler befugt sind;
    10. 10.Ziffer 10die Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des § 31, wenn diese Tätigkeiten in einem fachlichen Zusammenhang mit dem ausgeübten Handelszweig stehen.die Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 31,, wenn diese Tätigkeiten in einem fachlichen Zusammenhang mit dem ausgeübten Handelszweig stehen.
  2. (2)Absatz 2Die Ausübung von Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 6 und 8 darf keine Kerntätigkeiten von Handwerken oder gebundenen Gewerben umfassen sowie keine Gefährdung von Leben und Gesundheit darstellen. Bei der Ausübung der im Abs. 1 Z 6 bis 8 angeführten Rechte muß der Charakter des Betriebes als Handelsbetrieb gewahrt bleiben. Der Händler hat sich entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen. Soweit durch Verordnung nicht anderes festgelegt ist, ist eine Person jedenfalls dann als fachlich geeignet anzusehen, wenn sie die Lehrabschlußprüfung in einem einschlägigen Lehrberuf erfolgreich abgelegt hat.Die Ausübung von Tätigkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 6 und 8 darf keine Kerntätigkeiten von Handwerken oder gebundenen Gewerben umfassen sowie keine Gefährdung von Leben und Gesundheit darstellen. Bei der Ausübung der im Absatz eins, Ziffer 6 bis 8 angeführten Rechte muß der Charakter des Betriebes als Handelsbetrieb gewahrt bleiben. Der Händler hat sich entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen. Soweit durch Verordnung nicht anderes festgelegt ist, ist eine Person jedenfalls dann als fachlich geeignet anzusehen, wenn sie die Lehrabschlußprüfung in einem einschlägigen Lehrberuf erfolgreich abgelegt hat.
  3. (3)Absatz 3Das Abschließen von Warenhandelsgeschäften im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung darf nur von zum Handel mit den betreffenden Waren berechtigten Gewerbetreibenden ausgeübt werden.

    (Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 63/1997)Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,)

§ 34.Paragraph 34,

Keiner besonderen gesetzlichen Ermächtigung bedarf es für die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet des Postwesens mit Ausnahme des Geld- und Zahlungsverkehrs (§ 1 Abs. 1 BWG), wenn diese von Gewerbetreibenden erbracht werden. Keiner besonderen gesetzlichen Ermächtigung bedarf es für die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet des Postwesens mit Ausnahme des Geld- und Zahlungsverkehrs (Paragraph eins, Absatz eins, BWG), wenn diese von Gewerbetreibenden erbracht werden.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.07.2002
  1. (1)Absatz einsDen Händlern stehen im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung insbesondere folgende Rechte zu, insoweit die angeführten Tätigkeiten dem ausgeübten Handelszweig entsprechen und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist:
    1. 1.Ziffer einsder Verkauf gebrauchter Waren;
    2. 2.Ziffer 2das Vermieten von Waren;
    3. 3.Ziffer 3die Beistellung des zu verwendenden Materials, wenn Aufträge zur Herstellung von Waren an befugte Erzeuger erteilt werden;
    4. 4.Ziffer 4die Durchführung einfacher Gravuren mittels Graviermaschinen;
    5. 5.Ziffer 5die Anpassung der Waren an die Bedürfnisse des Marktes;
    6. 6.Ziffer 6die Montage der gelieferten Waren an Ort und Stelle;
    7. 7.Ziffer 7die regelmäßige Wartung („Service“);
    8. 8.Ziffer 8der Austausch schadhaft gewordener Bestandteile, die Nachfüllung von Behältern oder die Anbringung von Zubehör;
    9. 9.Ziffer 9der Verkauf von Druckwerken, die Anleitungen über den Gebrauch, die Wartung, die Betreuung, die Pflege und dgl. von Waren enthalten, zu deren Verkauf die Händler befugt sind;
    10. 10.Ziffer 10die Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des § 31, wenn diese Tätigkeiten in einem fachlichen Zusammenhang mit dem ausgeübten Handelszweig stehen.die Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 31,, wenn diese Tätigkeiten in einem fachlichen Zusammenhang mit dem ausgeübten Handelszweig stehen.
  2. (2)Absatz 2Die Ausübung von Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 6 und 8 darf keine Kerntätigkeiten von Handwerken oder gebundenen Gewerben umfassen sowie keine Gefährdung von Leben und Gesundheit darstellen. Bei der Ausübung der im Abs. 1 Z 6 bis 8 angeführten Rechte muß der Charakter des Betriebes als Handelsbetrieb gewahrt bleiben. Der Händler hat sich entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen. Soweit durch Verordnung nicht anderes festgelegt ist, ist eine Person jedenfalls dann als fachlich geeignet anzusehen, wenn sie die Lehrabschlußprüfung in einem einschlägigen Lehrberuf erfolgreich abgelegt hat.Die Ausübung von Tätigkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer 6 und 8 darf keine Kerntätigkeiten von Handwerken oder gebundenen Gewerben umfassen sowie keine Gefährdung von Leben und Gesundheit darstellen. Bei der Ausübung der im Absatz eins, Ziffer 6 bis 8 angeführten Rechte muß der Charakter des Betriebes als Handelsbetrieb gewahrt bleiben. Der Händler hat sich entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen. Soweit durch Verordnung nicht anderes festgelegt ist, ist eine Person jedenfalls dann als fachlich geeignet anzusehen, wenn sie die Lehrabschlußprüfung in einem einschlägigen Lehrberuf erfolgreich abgelegt hat.
  3. (3)Absatz 3Das Abschließen von Warenhandelsgeschäften im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung darf nur von zum Handel mit den betreffenden Waren berechtigten Gewerbetreibenden ausgeübt werden.

    (Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 63/1997)Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,)

§ 34.Paragraph 34,

Keiner besonderen gesetzlichen Ermächtigung bedarf es für die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet des Postwesens mit Ausnahme des Geld- und Zahlungsverkehrs (§ 1 Abs. 1 BWG), wenn diese von Gewerbetreibenden erbracht werden. Keiner besonderen gesetzlichen Ermächtigung bedarf es für die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet des Postwesens mit Ausnahme des Geld- und Zahlungsverkehrs (Paragraph eins, Absatz eins, BWG), wenn diese von Gewerbetreibenden erbracht werden.

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