§ 55 GenG

GenG - Genossenschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Forderungen an einen Genossenschafter aus seiner Deckungspflicht verjähren in drei Jahren. Diese Frist beginnt im Fall der Auflösung der Genossenschaft mit der Eintragung der Auflösung in das Firmenbuch, im Fall des vorherigen Ausscheidens des Genossenschafters mit der Eintragung seines Ausscheidens in das bei der Genossenschaft zu führende Register der Mitglieder (§ 14). Wird die Forderung eines Gläubigers, zu deren Befriedigung die Deckungspflicht eines Genossenschafters in Anspruch genommen wird, erst nach diesen Zeitpunkten fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Eintritt der Fälligkeit oder dem frühesten Zeitpunkt, zu dem der Gläubiger seine Forderung fälligstellen kann.

(2) Die Deckungspflicht vor der Auflösung der Genossenschaft ausgeschiedener Genossenschafter erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten der Genossenschaft, die vor dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem ihr Ausscheiden in das Register der Mitglieder eingetragen worden ist.

(3) Wenn der Genossenschaftsvertrag nichts Anderes bestimmt, haben sie an den Reservefond und an das sonst vorhandene Vermögen der Genossenschaft keinen Anspruch, sie sind nur berechtigt zu verlangen, daß ihnen ihr Geschäftsantheil, wie er sich nach dem Rechnungsabschlusse für das Jahr, in welchem der Genossenschafter ausgeschieden ist, darstellt, einen Monat nach Feststellung dieses Rechnungsabschlusses ausgezahlt werde, insoferne nicht bis dahin die Auflösung der Genossenschaft beschlossen oder verfügt ist.

In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.2024
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