§ 60 GenG

GenG - Genossenschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Eröffnung des Concurses über das Genossenschaftsvermögen zieht den Concurs über das Privatvermögen der einzelnen Genossenschafter nicht nach sich.

(2) Der Beschluß über die Eröffnung des Concurses hat die Namen der solidarisch haftenden Genossenschafter nicht zu enthalten.

(3) Dem Vorstande, rücksichtlich den Liquidatoren kommt im Concursverfahren die rechtliche Stellung zu, welche die Concursordnung dem Gemeinschuldner einräumt.

(4) (Anm.: Aufgehoben durch Art. III Z 2, BGBl. Nr. 371/1982).

(5) (Anm.: Aufgehoben durch Art. III Z 2, BGBl. Nr. 371/1982).

In Kraft seit 01.08.1989 bis 31.12.2024
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