(1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. a) | bei Verwendungen gemäß § 16 der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft; | |||||||||
b) | bei sonstigen Verwendungen der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft oder eines Rechts auf unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt; | |||||||||
2. | die volle Handlungsfähigkeit; und | |||||||||
3. | die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, sowie die nach besonderen Vorschriften bestehenden Erfordernisse. |
(2) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung gemäß Abs 1 Z 3 umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
(2a) Auf die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und -qualifikationen findet § 2a L-BG Anwendung.
(3) Wenn geeignete Bewerberinnen oder Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann die Gemeindevorstehung von den Voraussetzungen des Abs 1 in begründeten Ausnahmefällen absehen.
(4) Ein Absehen von der Erfüllung des Erfordernisses der österreichischen Staatsbürgerschaft wird nur für die Einstufung und Verwendung sowie - bei Teilbeschäftigung - für das Beschäftigungsausmaß wirksam, die für die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten vorgesehen sind. Eine Änderung der Entlohnungsgruppe, der Beschäftigungsart oder eine Anhebung des Beschäftigungsausmaßes auf Vollbeschäftigung erfordern ein neuerliches Absehen vom Erfordernis der Staatsbürgerschaft (Abs 3).
(5) Abweichend von Abs 1 Z 2 gilt für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen d, p5 und p4 ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren oder die Erfüllung der Schulpflicht als Voraussetzung für die Aufnahme. Vom Vorliegen dieser Voraussetzung darf nicht abgesehen werden.
(6) Der Dienstgeber ist ermächtigt, vor der Anstellung von Vertragsbediensteten, die mit Tätigkeiten in Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen betraut werden sollen, Auskünfte gemäß § 9a Abs 2 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen. Diese Ermächtigung gilt sinngemäß, wenn Personen, deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt, zu solchen Tätigkeiten herangezogen werden sollen.
0 Kommentare zu § 8 Gem-VBG