Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:
1. | Betriebe: selbstständige Einrichtungen, die | |||||||||
a) | nach privatwirtschaftlichen oder kaufmännischen Gesichtspunkten geführt werden und | |||||||||
b) | auf Gewinnerzielung oder Kostendeckung ausgerichtet sind oder bei denen im Versorgungsinteresse der Öffentlichkeit auf Gewinnerzielung oder Kostendeckung verzichtet wird. | |||||||||
2. | Dienststellen: Ämter und andere Verwaltungsstellen, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen. Dienststellen sind jedenfalls die Gemeindeämter. |
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