§ 3 Gem-VBG

Gem-VBG - Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Begriffsbestimmungen

 

§ 3

 

Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:

1.

Betriebe: selbstständige Einrichtungen, die

a)

nach privatwirtschaftlichen oder kaufmännischen Gesichtspunkten geführt werden und

b)

auf Gewinnerzielung oder Kostendeckung ausgerichtet sind oder bei denen im Versorgungsinteresse der Öffentlichkeit auf Gewinnerzielung oder Kostendeckung verzichtet wird.

2.

Dienststellen: Ämter und andere Verwaltungsstellen, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen. Dienststellen sind jedenfalls die Gemeindeämter.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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