§ 4 Gem-VBG § 4

Gem-VBG - Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Von der Gemeindevertretung ist jährlich ein Stellenplan nach den Bestimmungen des § 47 Abs. 2 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 zu beschließen, der durch die Festlegung von Planstellen die höchstzulässige Personalkapazität der Gemeinde für das betreffende Jahr bestimmt.

(2) Die Einreihung in eine Entlohnungsgruppe setzt voraus, dass für die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten im Stellenplan eine der betreffenden Entlohnungsgruppe entsprechende Planstelle zur Verfügung steht.

 

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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