(1) Dieses Gesetz ist, soweit die Abs 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde des Landes Salzburg mit Ausnahme der Landeshauptstadt Salzburg stehen.
(2) Dieses Gesetz findet auch auf Personen Anwendung, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einem Gemeindeverband stehen. Der im Folgenden verwendete Begriff “Gemeinden” umfasst auch Gemeindeverbände. Die dem Bürgermeister zugeordneten Aufgaben sind dabei vom Verbandsobmann wahrzunehmen. An die Stelle der Gemeindevorstehung tritt der Verbandsvorstand (bzw der Verbandsobmann, wenn kein Verbandsvorstand besteht) und an die Stelle der Gemeindevertretung die Verbandsversammlung.
(3) (entfallen auf Grund LGBl Nr 114/2011)
(4) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, findet dieses Gesetz keine Anwendung:
1. | auf Personen, deren Dienstverhältnis durch das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Gehaltskassengesetz 1959, das Theaterarbeitsgesetz oder das Hausbesorgergesetz geregelt ist; | |||||||||
2. | auf Bauarbeiterinnen und Bauarbeiter im Sinn des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes; | |||||||||
3. | auf Lehrlinge; | |||||||||
4. | auf freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer (§ 4 Abs 4 ASVG); | |||||||||
5. | auf Personen, die ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen werden und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Ausland haben; mit diesen Personen sind Dienstverträge nach dem für den Dienstort geltenden ausländischen Recht abzuschließen. |
0 Kommentare zu § 1 Gem-VBG