§ 1 Gem-VBG § 1

Gem-VBG - Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Dieses Gesetz ist, soweit die Abs 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde des Landes Salzburg mit Ausnahme der Landeshauptstadt Salzburg stehen.

(2) Dieses Gesetz findet auch auf Personen Anwendung, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einem Gemeindeverband stehen. Der im Folgenden verwendete Begriff “Gemeinden” umfasst auch Gemeindeverbände. Die dem Bürgermeister zugeordneten Aufgaben sind dabei vom Verbandsobmann wahrzunehmen. An die Stelle der Gemeindevorstehung tritt der Verbandsvorstand (bzw der Verbandsobmann, wenn kein Verbandsvorstand besteht) und an die Stelle der Gemeindevertretung die Verbandsversammlung.

(3) (entfallen auf Grund LGBl Nr 114/2011)

(4) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, findet dieses Gesetz keine Anwendung:

1.

auf Personen, deren Dienstverhältnis durch das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Gehaltskassengesetz 1959, das Theaterarbeitsgesetz oder das Hausbesorgergesetz geregelt ist;

2.

auf Bauarbeiterinnen und Bauarbeiter im Sinn des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes;

3.

auf Lehrlinge;

4.

auf freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer (§ 4 Abs 4 ASVG);

5.

auf Personen, die ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen werden und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Ausland haben; mit diesen Personen sind Dienstverträge nach dem für den Dienstort geltenden ausländischen Recht abzuschließen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 Gem-VBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 Gem-VBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 Gem-VBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 Gem-VBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 Gem-VBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Gem-VBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Gem-VBG