§ 55a Gem-VBG

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
Familienhospizfreistellung

§ 55a

(1) Zum Zweck der Sterbebegleitung einer oder eines nahen Angehörigen (§ 55 Abs 2), der Schwiegereltern oder Schwiegerkinder oder zur Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) ist der oder dem Vertragsbediensteten auf Antrag Familienhospizfreistellung zu gewähren.

Familienhospizfreistellung kann in folgenden Formen beantragt werden:

1.

Dienstplanerleichterungen (zB Diensttausch, Einarbeitung);

2.

Teilbeschäftigung in dem von der oder dem Vertragsbediensteten beantragten Ausmaß unter anteiliger Kürzung der Bezüge oder

3.

gänzliche Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge.

Der Zeitraum der Familienhospizfreistellung darf drei Monate nicht überschreiten. Die Maßnahme ist zu verlängern, wenn die oder der Vertragsbedienstete dies beantragt; eine Gesamtdauer von sechs Monaten je Anlassfall darf jedoch nicht überschritten werden.

(2) Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs führen. Auf die Teilbeschäftigung ist § 89 anzuwenden. Auf die gänzliche Dienstfreistellung findet § 51 Abs 2 Anwendung.

(3) Die oder der Vertragsbedienstete hat den Grund der Maßnahme (oder deren Verlängerung) und das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen des Bürgermeisters ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.

(4) Der Bürgermeister hat über den Antrag auf Gewährung der Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen und über den Antrag auf Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen zu entscheiden.

  1. 1.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.10.2002 bis 31.12.2022
Familienhospizfreistellung

§ 55a

(1) Zum Zweck der Sterbebegleitung einer oder eines nahen Angehörigen (§ 55 Abs 2), der Schwiegereltern oder Schwiegerkinder oder zur Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) ist der oder dem Vertragsbediensteten auf Antrag Familienhospizfreistellung zu gewähren.

Familienhospizfreistellung kann in folgenden Formen beantragt werden:

1.

Dienstplanerleichterungen (zB Diensttausch, Einarbeitung);

2.

Teilbeschäftigung in dem von der oder dem Vertragsbediensteten beantragten Ausmaß unter anteiliger Kürzung der Bezüge oder

3.

gänzliche Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge.

Der Zeitraum der Familienhospizfreistellung darf drei Monate nicht überschreiten. Die Maßnahme ist zu verlängern, wenn die oder der Vertragsbedienstete dies beantragt; eine Gesamtdauer von sechs Monaten je Anlassfall darf jedoch nicht überschritten werden.

(2) Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs führen. Auf die Teilbeschäftigung ist § 89 anzuwenden. Auf die gänzliche Dienstfreistellung findet § 51 Abs 2 Anwendung.

(3) Die oder der Vertragsbedienstete hat den Grund der Maßnahme (oder deren Verlängerung) und das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen des Bürgermeisters ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.

(4) Der Bürgermeister hat über den Antrag auf Gewährung der Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen und über den Antrag auf Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen zu entscheiden.

  1. 1.

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