§ 25 Gem-VBG § 25

Gem-VBG - Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Vertragsbedienstete dürfen außergerichtliche Sachverständigengutachten über Angelegenheiten, die mit ihren dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, nur mit Zustimmung der Gemeinde abgeben. Die Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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