Vertragsbedienstete dürfen außergerichtliche Sachverständigengutachten über Angelegenheiten, die mit ihren dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, nur mit Zustimmung der Gemeinde abgeben. Die Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.
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