§ 17 Gem-VBG

Gem-VBG - Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

6. Abschnitt

 

Pflichten der oder des Vertragsbediensteten

 

Allgemeine Dienstpflichten und Pflichtenangelobung

 

§ 17

 

(1) Vertragsbedienstete sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Arbeiten und Verrichtungen fleißig und gewissenhaft nach bestem Wissen und Können zu vollziehen. Sie haben ihren Vorgesetzten und Mitbediensteten mit Achtung zu begegnen und sich sowohl im Dienst wie außerhalb des Dienstes ihrer Stellung angemessen und ehrenhaft zu betragen. Sie haben die Dienststunden genau einzuhalten, nötigenfalls ihre Tätigkeit auch über die Dienststunden auszudehnen und vorübergehend außerhalb des ihnen zugewiesenen Pflichtenkreises andere dienstliche Arbeiten auszuführen.

 

(2) Die von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel (zB auch Dienstkraftwagen für Dienstreisen) sind zu verwenden.

 

(3) Die für bestimmte Verwaltungszweige erlassenen Sondervorschriften binden auch die dort verwendeten Vertragsbediensteten.

 

(4) Vertragsbedienstete haben beim Dienstantritt durch Handschlag zu geloben, die Gesetze der Republik Österreich zu befolgen und alle mit ihrem Dienst verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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