Geschenkannahme
(1) Vertragsbediensteten ist es untersagt, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke im Sinn des Abs 1.
(3) Ehrengeschenke dürfen Vertragsbedienstete entgegennehmen. Sie haben die Gemeinde davon in Kenntnis zu setzen. Untersagt die Gemeindevorstehung innerhalb eines Monats die Annahme, ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.
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