Dienstweg
(1) Vertragsbedienstete haben Anbringen, die sich auf ihr Dienstverhältnis oder auf ihre dienstlichen Aufgaben beziehen, bei ihrer oder ihrem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Diese bzw dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges den Vertragsbediensteten billigerweise nicht zumutbar ist.
0 Kommentare zu § 23 Gem-VBG