§ 25 Gem-VBG § 25

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

Vertragsbedienstete dürfen außergerichtliche Sachverständigengutachten über Angelegenheiten, die mit ihren dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, nur mit Zustimmung der GemeindevorstehungGemeinde abgeben. Die Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2015

Vertragsbedienstete dürfen außergerichtliche Sachverständigengutachten über Angelegenheiten, die mit ihren dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, nur mit Zustimmung der GemeindevorstehungGemeinde abgeben. Die Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.

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