§ 15 Gem-VBG

Gem-VBG - Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Entsendung

 

§ 15

 

(1) Die Gemeinde kann Vertragsbedienstete mit ihrer Zustimmung entsenden:

1.

zu Ausbildungszwecken oder als Nationale Expertin bzw als Nationalen Experten zu einer Einrichtung, die im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD tätig ist;

2.

für eine im Gemeindeinteresse gelegene Tätigkeit zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung; oder

3.

zu Aus- oder Fortbildungszwecken für ihre dienstliche Verwendung zu einer Einrichtung eines anderen Rechtsträgers.

 

(2) Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über die Dienstzuteilung anzuwenden. Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.

 

(3) Entsendungen nach Abs 1 Z 2 dürfen eine Gesamtdauer von sechs Jahren im Gemeindedienstverhältnis, eine Entsendung nach Abs 1 Z 3 darf die dem Anlass angemessene Dauer, längstens jedoch sechs Monate nicht übersteigen.

 

(4) Erhalten Vertragsbedienstete für die Tätigkeit selbst, zu der sie entsandt worden sind, oder im Zusammenhang mit ihr Zuwendungen von dritter Seite, haben sie diese Zuwendungen der Gemeinde abzuführen.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 Gem-VBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 Gem-VBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 Gem-VBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 Gem-VBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 Gem-VBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Gem-VBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 14 Gem-VBG
§ 16 Gem-VBG