§ 103 Gem-VBG § 103

Gem-VBG - Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Vertragsbediensteten gebührt auf Antrag ein monatlicher Fahrtkostenzuschuss, wenn die kürzeste Wegstrecke zwischen der nächstgelegenen Wohnung und der davon am weitesten entfernten Dienstelle mehr als 15 km beträgt und sie diese Wegstrecke an zumindest drei Arbeitstagen in der Woche regelmäßig zurücklegen. Bei mehr als 15 km gebührt ein Fahrtkostenzuschuss im Ausmaß von einem Prozent, bei mehr als 25 km ein solcher von eineinhalb Prozent des Gehaltes einer Gemeindebeamtin oder eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.

(2) Vertragsbedienstete, die einen Fahrtkostenzuschuss erhalten, haben alle Tatsachen, die für den Wegfall des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Bei Verletzung dieser Meldepflicht ist ein zu Unrecht bezogener Fahrtkostenzuschuss zurückzuerstatten.

(3) Der Fahrtkostenzuschuss gebührt erstmals für den Monat der Antragstellung und gilt als pauschalierte Aufwandsentschädigung. § 90 Abs 4 und 5 finden Anwendung.

(4) Bei Teilzeitbeschäftigten gebührt der Fahrtkostenzuschuss ungekürzt.

In Kraft seit 28.12.2018 bis 31.12.9999
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