Norm: GBG §92
Rechtssatz: Umstände, die sich aus der mangelnden Eigenberechtigung ergeben und die Unfähigkeit zum Abschluß eines Rechtsgeschäftes oder zur Ausstellung einer Urkunde zur Folge haben, sind von Amts wegen zu berücksichtigen. Entscheidungstexte 5 Ob 186/66 Entscheidungstext OGH 30.06.1966 5 Ob 186/66 European Case Law Ide... mehr lesen...