Begründung: Albert W*****, laut Grundbuch geboren am 9. 11. 1962, ist Eigentümer der Liegenschaft EZ *****, die aus dem Grundstück 1085/4, landwirtschaftlich genutzt mit einer Fläche von 103 m², und dem in der Katastralgemeinde ***** gelegenen Grundstück 717/6, Baufläche mit einer Fläche von 494 m², besteht. Die Gesamtfläche der Liegenschaft beträgt 597 m². Zu TZ 211/2007 wurde die Anmerkung der Rangordnung für die Veräußerung bis 08.02.2008 bewirkt. Im Rang nach dieser Anmerkung ... mehr lesen...
Begründung: Mit Kaufvertrag vom 22./23. 6. 2005 veräußerte der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der grundbücherlichen Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften diese an die Antragstellerin. Dieser Kaufvertrag wurde vom Konkursgericht rechtskräftig genehmigt. Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag begehrte die Antragstellerin, auf Grund dieses Kaufvertrages, mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 4. 7. 2005 zu 23 S 88/04t genehmigt, der Amtsbestätig... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht hat das Einverleibungsbegehren der Antragsteller mit der
Begründung: abgewiesen, daß sich aus dem Verzeichnis der gelöschten Eintragungen ein der Liegenschaftsverkäuferin bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres auferlegtes Veräußerungs- und Belastungsverbot ergebe. Mittlerweile sei dieses Verbot zwar gelöscht, weil die Verkäuferin das 25. Lebensjahr vollendete; zur Verbücherung des schon vorher abgeschlossenen Kaufvertrages reiche jedoch die nochmalige... mehr lesen...
Die Rekurswerber stellten am 2. Jänner 1954 beim Grundbuchsgericht den Antrag auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung ob der dem Verpflichteten G. P. gehörigen Liegenschaftshälfte. Am 1. Dezember 1953 wurde von E. K. ein Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechts hinsichtlich dieser Liegenschaftshälfte eingebracht. Zur Beibringung der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes wurde ihm am 2. Dezember 1953 eine Frist bis 1. März 1954 gewährt; diese Frist wurde am ... mehr lesen...
Norm: GBG §89GBG §92 Abs2GBG §95 Abs1GBG §126GBG §130
Rechtssatz: Grundsätzlich sind - von den gesetzlichen Ausnahmefällen abgesehen - Vorerledigungen und somit Erteilungen von Fristen unzulässig. Entscheidungstexte 1 Ob 676/54 Entscheidungstext OGH 15.09.1954 1 Ob 676/54 Veröff: SZ 27/225 = EvBl 1954/457 S 657 3 Ob 84/63 ... mehr lesen...