§ 26 GbedG 1988

GbedG 1988 - Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Gemeindebeamte ist aus dem Dienstverhältnis auszuscheiden, wenn die Voraussetzungen für seine Versetzung in den Ruhestand eintreten, noch ehe er den Anspruch auf Ruhebezug erworben hat.

(2) Die Ausscheidung wird mit der Zustellung der Ausscheidungsverfügung rechtswirksam.

*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 26/1998, 20/2005

In Kraft seit 10.06.2005 bis 31.12.9999
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