(1) Der Gemeindebeamte, der bereits Anspruch auf Ruhebezug erworben hat, ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er
a) | dauernd dienstunfähig ist, | |||||||||
b) | infolge einer Krankheit, eines Unfalls oder einer Behinderung ein Jahr vom Dienst abwesend gewesen und dienstunfähig ist, oder | |||||||||
c) | wenn seine letzten zwei Dienstbeurteilungen auf „nicht genügend“ gelautet haben und die letzte Dienstbeurteilung nicht länger als ein Jahr zurückliegt. |
(2) Eine innerhalb der einjährigen Abwesenheit vom Dienst gemäß Abs. 1 lit. b liegende Dienstleistung ist nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die halbe Dauer der unmittelbar vorangegangenen Zeit der Abwesenheit vom Dienst erreicht. In diesem Fall ist das Jahr erst vom Ende dieser Dienstleistung an zu rechnen. Bei einer dazwischen liegenden Dienstleistung von kürzerer Dauer sind bei Berechnung der einjährigen Dauer der Abwesenheit vom Dienst die einzelnen Zeiten der Abwesenheit zusammenzurechnen.
(3) Aus wichtigen dienstlichen Interessen kann der Gemeindebeamte in den Ruhestand versetzt werden, wenn er älter als 62 Lebensjahre ist und schon Anspruch auf einen Ruhebezug in der Höhe von 76,2 v.H. der Ruhebezugberechnungsgrundlage hat.
(4) Wenn die Versetzung des Gemeindebeamten in den Ruhestand in Aussicht genommen wird, so ist er hievon unter Bekanntgabe der Gründe schriftlich mit dem Bemerken zu verständigen, dass es ihm freisteht, binnen zwei Wochen etwaige Einwendungen vorzubringen.
(5) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des in der Entscheidung festgesetzten späteren Monates wirksam. Die Versetzung in den Ruhestand ist ohne weiteres Verfahren durchzuführen, wenn in einem Dienststraferkenntnis auf Versetzung in den dauernden Ruhestand erkannt worden ist.
(6) Der Gemeindebeamte des Ruhestandes kann wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. In diesem Fall ist die im Ruhestand zugebrachte Zeit für die Vorrückung in höhere Bezüge zur Hälfte bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991, 50/1995, 23/2002, 20/2005, 66/2010, 44/2013
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