§ 26a GbedG 1988

GbedG 1988 - Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Einem Gemeindebeamten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Auflösung des Dienstverhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,

a)

der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und

b)

auf dessen Rechtsposition die dienstlichen Entscheidungen des Gemeindebeamten im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Auflösung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten,

eine berufliche Tätigkeit auszuüben, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat der Beamte der Gemeinde eine Konventionalstrafe in Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges zu leisten.

(2) Der Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn

a)

dadurch das Fortkommen des Betroffenen unbillig erschwert wird oder

b)

der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Gehalt eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, nicht übersteigt.

(3) Jede Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit innerhalb von sechs Monaten nach Auflösung des Dienstverhältnisses ist der Gemeinde unverzüglich schriftlich zu melden; dies gilt nicht im Falle einer Ausnahme nach Abs. 2 lit. b.

(4) Der Abs. 1 erster Satz gilt im Falle des Übertritts oder der Versetzung in den Ruhestand sinngemäß, wenn der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Gehalt eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, übersteigt.

*) Fassung LGBl.Nr. 38/2013

In Kraft seit 21.08.2013 bis 31.12.9999
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