§ 27 GbedG 1988

GbedG 1988 - Gemeindebedienstetengesetz 1988

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des zweiten Abschnittes des I. Hauptstückes des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 sinngemäß anzuwenden:

§ 14

Allgemeine Dienstpflichten –

§ 15

Geschenkannahme –

§ 16

Besondere Pflichten für Vorgesetzte –

§ 17

Weisungsgebundenheit –

§ 18

Amtsverschwiegenheit –

mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit auch im Ruhestand unverändert fortbesteht und im Verfahren über eine Ahndung von Pflichtverletzungen weder der Beschuldigte noch der Ankläger zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet ist.

§ 19

Befangenheit –

§ 20

Arbeitszeit –

§ 21

Höchstgrenzen der Arbeitszeit –

§ 22

Ruhepausen –

§ 23

Ruhezeiten –

§ 24

Nachtarbeit –

§ 25

Ausnahmebestimmungen –

§ 26

Abwesenheit vom Dienst –

§ 27

Nebenbeschäftigung und Nebentätigkeit –

§ 28

Wohnsitz –

§ 29

Dienstzuteilung und Verwendungsänderung –

mit der Maßgabe, dass bei einer Verwendungsänderung die dienst- und besoldungsrechtlichen Verhältnisse nicht verschlechtert werden dürfen.

§ 30

Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise, Amtstitel –

mit Ausnahme des Abs. 2.

§ 31

Anbringen dienstlicher und dienstrechtlicher Art –

§ 32

Erhaltung der Dienstfähigkeit –

§ 33

Meldepflichten –

mit der Maßgabe, dass die Gemeindebeamten und ihre Hinterbliebenen auch alle für das Ruhestands- oder Versorgungsverhältnis bedeutsamen Umstände zu melden haben.

§ 33a –

Schutz vor Benachteiligung –

§ 34

Diensterfindungen –

mit der Maßgabe, dass die Inanspruchnahme einer Diensterfindung eines Gemeindebeamten mit Bescheid der Dienstbehörde zu erfolgen hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 26/1998, 20/2005, 44/2006, 66/2010, 38/2013

In Kraft seit 21.08.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 27 GbedG 1988


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 27 GbedG 1988 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 27 GbedG 1988


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 27 GbedG 1988


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 27 GbedG 1988 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GbedG 1988 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 26a GbedG 1988
§ 28 GbedG 1988